Pressemitteilung vom 27.11.2003

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes


Am 20. November 2003 fand im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtages eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (Drucksache 3/6374) statt. Als Anzuhörende waren u.a. die Herren Bürgermeister Werner aus Eisenhüttenstadt und Claus aus Uebigau-Wahrenbrück sowie die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände geladen. Die Bürgermeister machten deutlich, welche Probleme bei der praktischen Umsetzung des Gesetzentwurfs auf die Städte und Gemeinden zukommen würden und sie wiesen auf die kritisch zu betrachtenden, hohen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2000 hin. Wenn das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes die die Städte und Gemeinden belastenden Vorschriften beibehalte, müssten erneut Verfassungsbeschwerden ins Auge gefasst werden. Genannt wurden hier die finanziellen Belastungen auf Grund der Bezuschussung einer jeden Einrichtung, unabhängig davon, ob sie mit allen oder einem Teil der vorhandenen Plätze in den Bedarfsplan der Gemeinde oder den des Landkreises aufgenommen ist oder nicht, und die Belastungen, die auf Grund der Einführung des § 16 Abs. 4 KitaG (§ 16 Abs. 5 des Ent-wurfes) – Kostenausgleich zwischen den Gemeinden – entstanden sind und weiter entstehen.

Für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg wies die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Gordes darauf hin, dass es dem Gesetzentwurf an einer Kostenprognose mangele, ein Fakt, der das Gesetz nach Einschätzung des Verbandes verfassungswidrig mache. Die Kostenprognose sei wegen des Konnexitätsprinzips für die Städte und Gemeinden von erheblicher Bedeutung, denn der Gesetzentwurf enthalte an mehreren Stellen Änderungen des bisherigen Gesetzestextes, bei denen große finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen zu erwarten seien. Den Städten und Gemeinden sei unverständlich, dass das Land weiterhin an dem Kostenausgleich zwischen den Gemeinden festhielte, indem es ihn wiederum, nachdem § 16 Abs. 4 KitaG mit zwei Verfassungsbeschwerden angegriffen worden sei, in dem neuen Gesetz vorsehe. Frau Gordes trug im übrigen Inhalte aus der Stellungnahme des Verbandes vom 23. Oktober 2003 an den Landtag Brandenburg vor.

Anzufügen ist, dass die Vorsitzende des Ausschusses, Frau Hartfelder, für die Koalition erklärte, sie habe keine Anhörung durchführen wollen. Diese werde wegen eines Antrages der PDS-Fraktion im Landtag durchgeführt. Diese Erklärung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, insbesondere aber wohl, weil Art. 97 Abs. 4 Landesverfassung lautet, „Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.“.