MITTEILUNGEN 02/2007, Seite 86, Aus der Rechtsprechung

OVG Berlin-Brandenburg: Wasser- und Bodenverbände


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil des 9. Senats vom 22. November 2006,
- OVG 9 B 14.05 - (Vorinstanz VG Potsdam, Urteil von 28. Januar 2004 – 8 K 2375/02)

Zum Sachverhalt:


Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren durch den Beklagten. Er ist Eigentümer eines Waldgrundstücks in der früheren Gemeinde G… in der Flur 8 der Gemarkung G… mit einer Gesamtfläche von 108.134 qm.
Die frühere Gemeinde G… gehörte dem beigeladenen Wasser- und Bodenverband „D…-J…“ als gesetzliches Mitglied an und wurde zu Beiträgen für die Deckung des Unterhaltungsaufwandes für die Fließgewässer im Verbandsgebiet herangezogen. Für das Kalenderjahr 1999 erfolgte mit bestandkräftigem Bescheid vom 22. Februar 1999 eine Heranziehung nach einem Beitragssatz von 13 DM/ha zu einem Beitrag in Höhe von 9.438,26 DM.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 zog der Rechtsvorgänger des Beklagten (Amtsdirektor des Amtes W…-L…, das Amt wurde vereinigt mit der Stadt W…/D… durch das 5. Gesetz zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark vom 24. März 2003, GVBl. I S. 82, 85) den Kläger zu Wasser- und Bodenverbandsumlagegebühren für die Grundstücke in G… bezüglich des Kalenderjahres 1999 in Höhe von 140,57 DM (= 71,87 €) nach der auf den 1. Januar 1998 rückwirkenden Satzung der Gemeinde G… über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes D…-J… vom 19. März 2002 heran.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er unter Berufung auf sein Vorbringen in früheren Klageverfahren im Wesentlichen geltend machte, dass er Einrichtungen des Verbandes nicht in Anspruch nehme, ihm als Waldbesitzer durch die Arbeit des Wasser- und Bodenverbandes D…-J… keine Vorteile entstünden und sich die Abführung des Niederschlagswassers eher als schädlich für die Waldwirtschaft erweise, blieb erfolglos. Am 5. Juli 2002 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 ergangenes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Umlagesatzung der Gemeinde sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und bekannt gemacht worden. Sie sei auch materiell gültig. Insbesondere sei die Anordnung ihrer Rückwirkung nicht zu beanstanden, weil die vorgehende Umlagesatzung vom 23. Juni 1999 mangels wirksamer Fälligkeitsregelung insgesamt nichtig gewesen sei, so dass die Gebührenpflichtigen mit deren Ersetzung durch gültiges Satzungsrecht hätten rechnen müssen. Die neue Satzung weise den nach dem Kommunalabgabengesetz erforderlichen Mindestgehalt auf. Der Gebührentatbestand entspreche der Regelung im Brandenburgischen Wassergesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F.), nach der Gemeinden die von ihnen zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG F. 1991 durch Gebühren umlegen; abgabebegründender Tatbestand sei danach allein die Lage des Grundstücks im Gebiet des Unterhaltungsverbandes und die durch diese Lage begründete mittelbare Zugehörigkeit des Grundstückseigentümers zu dem Unterhaltungsverband. Aus den – insoweit spezielleren und vorrangigen – Regelungen des Wassergesetzes ergebe sich, dass die Verbandslast nach dem Verhältnis der Flächen der Verbandsmitglieder zur Gesamtfläche des Verbandsgebiets zu verteilen sei. Aus dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG – ergebe sich, dass die Verbandsgebiete flächendeckend seien und demnach alle der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke mit Ausnahme der Flächen der Gewässer 1. Ordnung umfassten. Insofern könne der Hinweis auf § 7 KAG 1991 nur als Rechtsfolgenverweisung verstanden werden, so dass der für die Verteilung auf Gemeindeebene geltende Flächenmaßstab auch für die Umlage auf die einzelnen Grundstückseigentümer anzuwenden sei. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers von einer Rechtsgrundverweisung auszugehen hätte, folge daraus kein anderes Ergebnis. Bei den hier streitigen Umlagegebühren handele es sich nicht um Gebühren für eine Gegenleistung im Sinne von Benutzungsgebühren (§ 4 Abs. 2 KAG).Vielmehr handele es sich um eine Abgabe eigener Art, bei der es nur auf die Vorteilsgewährung ankomme. Mit dem gewährten Vorteil seien indes nicht Vorteile für einzelne Personen oder Personengruppe i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG gemeint, sondern der Umstand, dass die Aufgabe der Gewässerunterhaltung von einer Gebietskörperschaft für die an sich pflichtigen Eigentümer wahrgenommen werde, die damit die Unterhaltungslast nicht unmittelbar trügen, sondern nur für die Umlage der Verbandslast der unmittelbar verpflichteten Körperschaft aufzukommen hätten. Hiervon ausgehend sei auch der reine Flächenmaßstab für die Bemessung der Gebühr nicht zu beanstanden, insbesondere stehe ihm die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (2000/60/EG vom 23. Oktober 2000, ABl.L 327 vom 22.12.2000) nicht entgegen. Der Flächenmaßstab ergebe sich durch die Rechtsnatur des Verbandsbeitrages bzw. der Verbandslast und die Vorgabe des Wassergesetzes für das Beitragsverhältnis zwischen Unterhaltungsverband und Gemeinde. Für die Umlage des Beitrages auf die Grundstückseigentümer sei allein die örtliche Lage des Grundstücks (und seine Größe) im Verbandsgebiet entscheidend; die Nutzung des Grundstücks und der davon abhängige Nutzen der Gewässerunterhaltung für das einzelne Grundstück und seinen Eigentümer seien rechtlich nicht relevant. Deshalb sei auch die Gleichbehandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen einerseits und forstwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits sachlich gerechtfertigt. Auf die Fläche als solche dürfe abgestellt werden, weil ein Zusammenhang zwischen der Flächengröße und der Menge des abfließenden Niederschlagswassers bestehe in dem Sinne, dass je mehr Niederschlag auf dem Grundstück niedergehe desto mehr Niederschlagswasser davon abfließe. Die Nutzung des Grundstücks beeinflusse diese Zusammenhänge zwar tatsächlich, dies sei aber rechtlich ohne Belang, weil die Nutzung von der Einflussnahme des Grundstückseigentümers abhänge und auf diese subjektive Einflussnahme nicht abgestellt werden müsse. Eine differenzierte Veranlagung sei allenfalls dann geboten, wenn bestimmte Grundstücke durch konkrete Maßnahmen zusätzlich bevorteilt werden und darauf – gemessen am Gesamtaufwand – ein nennenswerter Anteil entfalle, wofür hier aber nichts ersichtlich sei. Dass die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen typischerweise – gemessen am Gesamtaufwand - einen höheren Aufwand als die anderer Flächen verursache, liege nicht auf der Hand und dürfte mit angemessenem Aufwand auch kaum zu ermitteln sein. Diese Sichtweise werde durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 bestätigt, mit der die Regelung des § 7 KAG gestrichen und durch eine Regelung unmittelbar im Wassergesetz ersetzt worden sei, denn der Gesetzgeber habe damit die Absicht verfolgt, sich von der Fiktion einer Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu lösen und zum eigentlichen Charakter einer kommunalen Abgabe eigener Art zurückkehren und damit rechtliche Unsicherheiten beseitigen wollen. Damit sei nämlich keine neue Rechtslage geschaffen worden, sondern nur die bereits bestehende im Interesse der Rechtssicherheit verdeutlicht worden. Die Aufrundung der Veranlagungsfläche nach Addition aller Flächen eines Eigentümers auf volle Hektar sei unter dem Gesichtspunkt einer Typisierung und Pauschalierung hinzunehmen; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfe eine Berechnungseinheit gewählt werden, die unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes eine sinnvolle Veranlagung auch kleinerer Grundstücke ermögliche. Auf die Fläche „zu Beginn eines Kalenderjahres“ dürfe ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität abgestellt werden, weil Eigentumswechsel innerhalb eines Jahres selten seien und im Falle eines Eigentumsübergangs dem Umstand, dass der bisherige Eigentümer zu der Gebühr veranlagt worden sei, durch entsprechende vertragliche Abreden mit dem Erwerber Rechnung getragen werden könne. Ein Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot sei wegen der Entsprechung des auf den Quadratmeter bezogenen Gebührensatzes mit dem auf den Hektar bezogenen Verbandsbeitragssatzes nicht gegeben. Dass die an den Verband selbst zu entrichtenden Beiträge überhöht seien, könne ungeachtet der Frage, inwieweit der Kläger dies rügen könne, anhand des Haushaltsplanes und der insoweit gegebenen Erläuterung des Verbandes, dass man den Beitragssatz pauschal auf 13,-- DM/ha als äußerste Grenze beschränkt habe, nicht festgestellt werden. Planungsfehler des Verbandes bei der Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung seien nicht erkennbar; der Kläger könne das Unterbleiben von Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich seiner Grundstücke jedenfalls deshalb nicht rügen, weil dieses Unterlassen seinem forstwirtschaftlichen Interesse das Wasser in der Landschaft zu halten, entsprochen habe. Die antizipierte Gebührenerhebung könne unter dem Gesichtspunkt der Beitragsumlage nicht beanstandet werden. Auch das zu deckende Beitragsaufkommen dürfe im Rahmen des § 7 KAG als Kostenposition veranschlagt werden; hierbei hätten sich die Gemeinden auf die Haushaltssatzung des Verbandes vom 28. November 2000 stützen können, aus der sich der zugrunde gelegte Beitragssatz ergebe. Von einer erdrosselnden Wirkung der Abgabe könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der dieser Effekt die Regel der Abgabeerhebung darstellen müsse, nicht die Rede sein. Die Ausführungen des Klägers zur Lage forstwirtschaftlicher Betriebe besagten nichts für eine solche generelle Wirkung der Gebührenhöhe für alle Normadressaten.

Mit der von Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Einzelnen führt er zur Begründung des Rechtsmittels aus: Zentrales Anliegen sei für ihn die Klärung, ob Waldflächen zur Grundlage der Heranziehung nach dem Flächenmaßstab gemacht werden dürften und damit in gleicher Weise wie landwirtschaftliche oder gar versiegelte Flächen veranlagt werden könnten. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der gesetzlichen Grundlagen. Wenn es in § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. heiße, die Gemeinden legten die Verbandsbeiträge „nach“ § 7 KAG durch Gebühren um, so liege darin eine Verweisung u.a. auf das gebührenrechtliche Vorteilsprinzip. Deshalb müsse auf den Nutzen der Gewässerunterhaltung für die Flächen des einzelnen Grundstückseigentümers abgestellt werden. Dabei dürfe die aktuelle Nutzung der Flächen nicht ausgeblendet werden, weil eine Sachbeziehung zwischen der konkreten Nutzung und der Vorteilshabe durch die Gewässerunterhaltung bestehe. In Bezug auf Waldflächen, zumal derzeit keine Gewinne abwerfende Kiefernbestände in der Lage seiner Grundstücke, sei die Gewährleistung der Vorflut durch Unterhaltungsmaßnahmen eher schädlich, jedenfalls in weitaus geringerem Maße nützlich als bei Grünlandflächen, die zum Teil nur unter Entwässerung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren sei damit sowohl, was die Finanzierung dieser Aufgabe durch Sonderabgaben angeht, als auch, was die Gleichbehandlung der von der Abgabe Betroffenen angeht, überschritten. Überdies verstoße es gegen das Demokratieprinzip, anstelle der eigentlich betroffenen Grundeigentümer die Gemeinden gesetzlich zu Verbandsmitgliedern zu bestimmen und damit den Grundeigentümern die Einflussmöglichkeit auf Tätigkeit und Finanzgebaren der Verbände zu nehmen.

Der Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid des Amtsdirektors für das Amt W…-L… vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Juli 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er sieht die Interpretation des Vorteilsbegriffs durch das angefochtene Urteil im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der keine andere Ausgangslage als im Land Brandenburg zugrunde gelegen habe. Das Unterlassen einer Differenzierung sei hiernach geboten und zudem durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Wollte man nach der Nutzung der Grundstücke differenzieren, so könne es nicht bei einer Begünstigung von reinem Waldbesitz bewenden.
Der beigeladene Unterhaltungsverband stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.

Aus den Gründen:


Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Umlagengebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( §§ 125 Abs. 1 , 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Für den Erlass des angefochtenen Bescheides fehlt es an einer gültigen Umlagegebührensatzung nach § 7 Kommunalabgabengesetz – KAG -. Die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes D…-J… vom 19. März 2002 – i.F. UGS – ist wegen materieller und formeller Fehler ungültig. Auf die Vorgängersatzungen aus den Jahren 1999 und 1994 kann als satzungsrechtliche Grundlage nicht zurückgegriffen werden, weil sie – wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat – ihrerseits wegen Unbestimmtheit der Fälligkeitsregelung unwirksam sind. Hiervon abgesehen steht auch infrage, ob die mit dem Bescheid erhobene Umlagegebühr wegen etwaiger, von der Grundsteuer befreiter Teilflächen der Grundstücke des Klägers nicht überhöht ist.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung von Gebühren zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG – vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen nicht. Die Legitimation für diese Abwälzung der Verbandslast auf den einzelnen Grundeigentümer oder statt seiner eines etwaigen Erbbauberechtigten besteht darin, dass jede Grundfläche am natürlichen Wasserhaushalt beteiligt ist und deshalb in einer Beziehung zu der öffentlichen, im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung steht. Diese Beziehung besteht nicht nur in der Erhaltung der Vorflut zum Zwecke der Abführung des Oberflächenwassers, sondern muss einem ökologischen Verständnis folgend – erst recht nach den zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union durch das 7. Änderungsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) erfolgten Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. zum Wertewandel bei der Gewässerunterhaltung auch Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Loseblattslg. Stand Juli 2006, § 28, Rdnr. 13 d) - umfassender verstanden werden und beinhaltet daher sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen im Einzugsgebiet der Gewässer und dem Wasserhaushalt bestehen und bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen sind. In Auswirkung dieser Beziehung kann den übrigen Eigentümern im Einzugsgebiet nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG die Unterhaltungslast für die Gewässer auferlegt werden. Hiervon hat der Brandenburger Gesetzgeber indessen – schon angesichts kurz nach der Wiedervereinigung noch vielfach ungeklärter Eigentumsverhältnisse - keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr liegt die Unterhaltungslast für die Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 – BbgWG – (GVBl. I S. 302) bei sondergesetzlich gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden, deren Verbandsgebiet nach § 79 Abs. 2 BbgWG flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung ist und in denen die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und die Eigentümer von Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, obligatorische Mitglieder sind. Die an den Verband zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge der Gemeinde legte diese nach der hier maßgeblichen, bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 296) geltenden Rechtslage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG auf die Eigentümer der Flächen, mit denen die Gemeinde Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes ist, auf der Grundlage von Satzungen nach § 7 KAG durch Gebühren um. Dabei ist von einer zunächst beabsichtigten Privilegierung der Waldflächen (vgl. Regierungsentwurf zum Wassergesetz, LT-Drucks. 1/2769 S. 74), die als Ausdruck des Vorteilsprinzips verstanden wurde (vgl. LT-Drucks. 1 /2769 a.a.O., S. 168) im Sinne ausschließlicher Zugrundelegung des Solidarprinzips Abstand genommen worden. Mit dieser Ausgestaltung werden die Eigentümer von der Last unmittelbarer Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe entlastet; diesen Vorteil müssen die betroffenen Grundeigentümer jedoch durch die Übernahme der Verbandslasten, soweit diese ihre Flächen betreffen, entgelten. Insofern unterscheidet sich diese Umlagegebühr von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt (vgl. etwa Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <298>; Urteil vom 6. November 1984 – 2 BvL 19,20/83 , 2 BvR 363, 491/83 – BVerfGE 67, 256 <274>, zuletzt Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1,4,6,16,18/99,1/01 – BVerfGE 108, 186 <217>), sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft ist sachgerecht und die Umlegung der Kostenlast nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – NVwZ 2002,1508).

Es mag auch – ohne dass diese Frage im vorliegenden Verfahren abschließend zu klären wäre - einiges dafür sprechen, dass die dargestellte Beziehung zwischen Grundfläche und der öffentlichen Aufgabe der Gewässerunterhaltung das Umlageverhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer „vorprägt“ in dem Sinne, dass der für das Beitragsverhältnis von Verband und Gemeinde vorgeschriebene reine Flächenmaßstab auch – wie es hier gemäß § 4 Abs. 1 UGS geregelt ist - Geltung für das Umlageverhältnis beanspruchen und für dieses Verhältnis die rechtliche Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungslast prägend in der Weise sein könnte, dass es auf eine nähere Betrachtung, inwiefern die Gewässerunterhaltung neben dem Interesse der Allgemeinheit zugleich auch den Interessen des einzelnen Grundstückseigentümers dient, nicht ankommt. Der reine Flächenmaßstab ist jedenfalls ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 – BVerwGE 42, 210 ; auch OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 310/01 – NuR 2002, 240 Sieder/Zeitler/Dahme/KnWHG, § 29, Rn 33; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 29, Rn. 17).

Die hiervon abweichende Auffassung des Klägers und seine Forderung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab beruht auf einem hiervon abweichenden Vorverständnis, wonach es auf den konkreten Vorteil der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für das einzelne Grundstück im Sinne einer Äquivalenzbeziehung ankommen soll. Eine solche Verengung der Vorteilsbetrachtung dürfte indes rechtlich nicht gefordert sein. Sie ist schon nicht mit der Natur der vorliegenden Abgabe in Einklang zu bringen, denn unabhängig von ihrer Bezeichnung als „Gebühr“ handelt es sich um ein Weiterreichen der Verbandslast und nicht um eine Benutzungsgebühr, wie sie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben wird. Die Verbindlichkeit des vom Kläger zugrunde gelegten Vorteilsbegriffs ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass § 7 Satz 1 KAG a.F. vorsieht, dass die Gebühr denjenigen auferlegt wird, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Für das Verständnis der Vorschrift ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie nicht nur für den Anwendungsfall der Umlage von Gewässerunterhaltungskosten geschaffen worden ist, sondern eine allgemeine Grundlage für die Auferlegung von Umlagen und Beiträgen von Wasser- und Bodenverbänden und Zweckverbänden darstellt, mag sie bis zu ihrer Aufhebung auch allein im Bereich der Gewässerunterhaltungsverbände Bedeutung erlangt haben. Für diesen Bereich ist allerdings die Umlage als solche und der Zahlungspflichtige bereits durch die Bestimmung des § 80 Abs. 2 BbgWG sachlich und persönlich vorgegeben. Auch die Wendung im § 7 Satz 1 KAG a.F., wonach die Auferlegung nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG erfolgt, dürfte es nicht rechtfertigen, das vom Kläger befürwortete Vorteilsverständnis zugrunde zu legen. Eine Ausgestaltung „nach den Grundsätzen“ der genannten Bestimmungen besagt nur, dass diese Vorschriften als Grundlage heranzuziehen sind, soweit es ihrer zur weiteren Regelung des notwendigen Gehalts der Umlagesatzung bedarf und es mit spezielleren Regelungen des Bereichs, in dem die Umlagegebühr erhoben werden soll, vereinbar ist. Die Gewässerunterhaltung ist hiernach zwar eine Leistung im Sinne der Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine Vornahme von bestimmten Maßnahmen erfordert, und ihre Erbringung stellt auch einen Vorteil dar, weil der Eigentümer sie nicht selbst erbringen muss. In dem hier den Gegenstand bildenden allgemeinen Umfang wird aber keine auf einzelne Grundstücke bezogene (Gegen-) Leistung erbracht, die individuell in Anspruch genommen werden könnte. Sie wird vielmehr für die jeweiligen Flächen anstelle der Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse erbracht und weist tatsächlich nach Inhalt und Umfang einen sachlichen Bezug zur Fläche auf. Es handelt sich also nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern – nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Aufgabe selbst. Rechtlich ist deshalb nicht erforderlich, dass die Aufgabenwahrnehmung für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste. Vielmehr reicht es aus, dass die Aufgabe umfassend im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird, um die Kostenlast auf den Grundstückseigentümer zu überbürden. Eine nähere Untersuchung der Angemessenheit von zu entrichtender Umlagegebühr und dem Nutzen allgemeiner Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für das betreffende Grundstück dürfte deshalb die rechtlichen Anforderungen an eine Abgabe der vorliegenden Art verfehlen.

Die Regelung nach den Grundsätzen der § 6 Abs. 1 und 2 KAG mag dabei insbesondere hinsichtlich der Frage der Einbeziehung der durch die Erhebung verursachten Verwaltungskosten in die Gebühr Bedeutung erlangen. Die Berücksichtigung des speziellen Verwaltungsaufwands, der den Gemeinden im Zusammenhang mit der Umlage der Verbandslast entsteht, ist nach den genannten Vorschriften grundsätzlich zulässig. Denn es handelt sich um eine Kostenposition im Sinne des Kostenbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz1 KAG (vgl. dazu bereits OVG Bbg, Beschlüsse vom 24. April 2003 – 2 B 292/02 – MittStGB Bbg. 2002, 342, ferner vom 7. Januar 2004 – 2 B 296/03 – BA S. 5). Insoweit dürfte auch die Veranschlagungsmaxime nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingreifen, was – wie noch ausgeführt wird – für den infolge des Beitragsbescheides feststehenden Umlagebetrag nicht gelten kann. Problematisch dürfte insoweit aber sein, ob die Verteilung des mit der Erhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes nach dem Flächenmaßstab erfolgen kann oder, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, danach sogar erfolgen muss. Der Verwaltungsaufwand weist keine hinreichende sachliche Beziehung zum Ausmaß der zu veranlagenden Fläche auf, denn er wächst nicht proportional mit der zu veranlagenden Fläche. Vielmehr steht er in Abhängigkeit zur Zahl der Veranlagungsfälle im Gemeindegebiet; da in § 7 Satz 2 KAG a.F. auch die Maßstabsbestimmungen des § 6 Abs. 3 KAG der Urfassung bzw. § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), geändert durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), für entsprechend anwendbar erklärt sind, ist die Möglichkeit eröffnet, einen für die Verteilung des Verwaltungsaufwandes passenden Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu regeln, wie dies hier – allerdings noch nicht für das streitbefangene Erhebungsjahr 1999 – in § 6 UGS geschehen ist. Damit wird vermieden, dass Betroffene – wie etwa der Kläger -, in deren Eigentum beachtliche Flächen stehen, überproportional und möglicherweise nicht mehr angemessen mit dem Verwaltungsaufwand der Erhebung belastet werden.

Eine andere Frage ist indessen, ob die Gemeinde nach dem Gesetz gezwungen ist, die Umlagegebühr nach einem reinen Flächenmaßstab zu verteilen oder ob ein Gestaltungsspielraum dafür eröffnet ist, den Flächenmaßstab durch nutzungsbezogene Faktoren gleichsam zu verfeinern (für die Zulässigkeit nach KAG NW: OVG NW, Urteil vom 9. März 1988 – 9 A 2189/86 – UA S. 23). Eine aufwandsbezogen regional unterschiedliche Verteilung könnte bei entsprechend trennscharfer Abgrenzung der Gebiete, in denen ein einheitlicher Gebührensatz gilt, ebenfalls zulässig sein (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 13. August 2003 – 2 B 204/02 – BA S. 4 ff.). Gegen eine Differenzierung nach der Nutzung könnte aber sprechen, dass sachlicher Anknüpfungspunkt für die Belastung des Grundeigentümers mit den Kosten der öffentlichen Aufgabe der allgemeine Flächenbezug im Sinne einer solidarischen Inanspruchnahme ist und gerade nicht, ob und inwieweit sich die Aufgabenwahrnehmung für einzelne Flächen und deren Eigentümer vorteilhaft auswirkt. Mit einer Anknüpfung an den individuellen Nutzen für das einzelne Grundstück entfernte sich der Satzungsgeber von der eigentlichen Legitimation für die Belastung mit der Abgabe und es müssten zusätzlich tragfähige Sachgesichtspunkte eingeführt werden, um die konkrete Verteilungsregelung zu rechtfertigen. Nicht überzeugend ist der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass mit einer Anknüpfung an die Nutzung an einen Faktor angeknüpft würde, der der subjektiven Bestimmung des Eigentümers und damit einer gewissen Zufälligkeit unterliegt. Zum einen sind Wechsel in der Bodennutzung, jedenfalls soweit man sie für Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung in den Blick zu nehmen hat, einem relativ langsamen Wandel unterzogen, so dass auch bei einer nutzungsbezogenen Verteilung ein subjektiver Einflussnahme weitgehend entzogener Maßstab vorläge. Was die sachliche Rechtfertigung eines durch Nutzungsfaktoren verfeinerten Maßstabes angeht, dürfte es möglich und zulässig sein, typisierend auf bestimmte Zusammenhänge zwischen Grundstücksnutzung und Wasserabfluss abzustellen, wie dies zum Teil in anderen Bundesländern ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. etwa § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW 1979). Denn bei einer Betrachtung nach dem konkreten Nutzen der Gewässerunterhaltung dürfte nicht zweifelhaft sein, dass versiegelte und landwirtschaftliche Flächen eine engere Beziehung zu Maßnahmen der Gewässerunterhaltung aufweisen und mehr davon profitieren als Wald- und Brachflächen. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen „verfeinerten“ Maßstabs kann aber nicht festgestellt werden, dass es für eine gerechte, den Anforderungen an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Erhebung der Abgabe notwendig wäre, auf in diesem Sinne vorliegende Unterschiede in der Nutzung des einzelnen Grundstück und auf deren Bedeutung für Erfordernisse in der Gewässerunterhaltung abzustellen. Vielmehr ist für eine gleichmäßige Heranziehung der Grundeigentümer erforderlich, aber auch ausreichend, dass jede Fläche eines Gewässereinzugsgebiets in der Natur in einer mehr oder weniger ausgeprägten Beziehung zum Wasserhaushalt steht und diese qualitative Beziehung mit der flächenmäßigen Ausdehnung der Grundstücke im Gemeindegebiet auch quantitativ hinreichend erfasst wird.
Zweifelhaft erscheint hingegen, ob mit einer Bemessung nach einem äquivalenten Vorteil oder einem sonst verfeinerten Maßstab etwa festzustellende Defizite in Ansehung des Demokratieprinzips ausgeglichen werden könnten; diese Frage ist möglicherweise Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen Revisionsverfahrens (BVerwG 10 C 11.05), dem ein Klageverfahren aus Sachsen-Anhalt zugrunde liegt, wo vergleichbar zur Rechtslage im Land Brandenburg eine vom Nachweis eines äquivalenten Vorteils losgelöste Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf Nichtverbandsmitglieder erfolgt (vgl. Zulassungsbeschluss zu dem genannten Revisionsverfahren vom 17. Oktober 2005 – 10 B 62.05 -). Um den Ausgleich grundlegend mangelnder demokratischer Legitimation kann es sich dabei im Land Brandenburg allerdings nicht handeln (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 , 1 BvR 1299/94 , 1 BvR 1332/95 , 1 BvR 613/97 – BVerfGE 111, 191 <217 f.>; Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 – NVwZ 2003, 974 = BVerfGE 107, 59 ; Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 ). Denn das Regime der Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg beruht auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere ist Inhalt und Umfang der Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände durch die §§ 78 ff. BbgWG und das über § 3 GUVG ergänzend Anwendung findende Gesetz über Wasser- und Bodenverbände hinreichend klar umrissen. Die demokratische Legitimation der Gemeindevertreter im Verband steht außer Frage. Dass die Einflussmöglichkeit auswärtiger Grundstückseigentümer in der Gemeinde regelmäßig fehlt und nur durch die Freizügigkeitsgarantie die Möglichkeit eröffnet wird, sich am Ort des Interesses ansässig zu machen, stellt keine Lücke der demokratische Legitimation des Gemeindehandelns dar. Auch die innerverbandliche Willensbildung entspricht nach den zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben demokratischen Regeln. Schließlich unterliegt der Verband staatlich – demokratisch legitimierter – Aufsicht. Allenfalls kann sich die Frage nach ausreichenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Grundstückseigentümer stellen, die keine gesetzlichen Mitglieder des Unterhaltungsverbandes sein können, aber die Lasten des Verbandes flächenbezogen mittelbar tragen sollen. Wenn insoweit ein Defizit vorläge, weil es insbesondere für auswärtige Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Mitbestimmungsmöglichkeit fehlt, scheint dies kaum durch eine „gerechtere“ Verteilung der Lasten des Verbandes kompensierbar zu sein, sondern würde ein grundsätzliches Problem der verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Belastung der Grundstückseigentümer mit den Kosten des Verbandes aufwerfen.
Der Senat sieht eine solche grundsätzliche Problematik allerdings nicht. Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass über die Aufgabenwahrnehmung bestimmen müsse, wer zahle, kennt das Abgabenrecht nicht. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Gewicht zu, dass der Kläger die von der Gemeinde erhobene Umlagegebühr nicht nur darauf beschränkt kontrollieren kann, dass der Umfang dessen, was der Gemeinde als Beitrag auferlegt wurde, beachtet ist, sondern weiter gehend darauf, ob die Gemeinde verpflichtet war, den Beitrag in dieser Höhe zu leisten. Zwar kann der Grundstückseigentümer den Beitragsbescheid des Verbandes gegenüber der Gemeinde als Verbandsmitglied nicht unmittelbar anfechten. Er hat aber Anspruch darauf, und zwar unabhängig davon, ob die Gemeinde den Beitragsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft oder diesen schlicht hingenommen hat und insoweit Unanfechtbarkeit eingetreten ist, von der Gemeinde nur insoweit mit einer Umlage des Kostenaufwandes belastet zu werden, als dieser materiell zu Recht von der Gemeinde erbracht worden ist. Der Grundstückseigentümer kann sich also auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband berufen und darauf gestützt die Höhe des Umlagegebührensatzes beanstanden (vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 9. März 1988 a.a.O. UA S 11, ferner VG Dessau, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 A 612/00 – Rn. 18, zitiert nach juris). Unter dem Gesichtspunkt der Tragung der Verbandslasten besteht daher jedenfalls kein Defizit hinsichtlich der Kontrolle des vom Verband betriebenen Aufwandes bei der Aufgabenerfüllung. Offen bleiben kann, ob der von der Umlage betroffene Eigentümer grundsteuerpflichtiger Flächen in diesem Rahmen auch Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügen kann, wenn sie sich auf die Höhe der die Gemeinde treffenden Beiträge bzw. Umlagen zu Lasten der grundsteuerpflichtigen Flächen nicht auswirken. Insoweit stellt sich hier die Frage, ob es für die Höhe der Beiträge vernachlässigt werden könnte, wenn die – gesetzliche – Mitgliedschaft von Mitgliedern grundsteuerbefreiter Flächen unzutreffend beurteilt und deshalb einzelne Mitglieder nicht in die Willensbildung einbezogen worden wären, wie dies der Kläger etwa für die Mitgliedschaft von Kirchengemeinden geltend gemacht hat und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (nicht rechtskräftiges Urteil vom 30. Juni 2006 – 9 K 2372/05 -) auch hinsichtlich der Mitgliedschaft von Eigentümern von der grundsteuerpflichtigen Flächen gilt, wenn diese auch grundsteuerbefreite Flächen, etwa Waldwege, umfassen.
Wäre der Ansatz des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem zitierten Urteil zu einer Beitragsrelevanz durchgreifend, wofür vorbehaltlich einer auch rechnerischen Auswirkung etwas sprechen könnte, wäre die Beanstandung eines überhöhten Flächenansatzes, nämlich um die grundsteuerbefreiten Flächen zu hoch, mit denen der Kläger selbst gesetzliches Mitglied des Beigeladenen wäre, bei der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Veranlagung berechtigt. Ein überhöhter Flächenansatz bewirkt, dass der Gebührensatz je Flächeneinheit satzungsmäßig zu niedrig festgelegt ist. Ein zu niedriger Gebührensatz gleicht eine Belastung des Klägers durch einen überhöhten Flächenansatz bei der konkreten Veranlagung nicht aus, so dass auf der Grundlage des satzungsmäßig bestimmten Gebührensatzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) grundsätzlich eine teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Folge wäre. Hätte man – etwa beim erneuten Erlass einer rückwirkenden Umlagegebührensatzung – dagegen auch den höheren Gebührensatz zu berücksichtigen, stellte sich die Frage, inwieweit der niedrigere Flächenansatz durch den höheren Gebührensatz ausgeglichen wird. Dies alles bedarf indes keiner näheren Klärung, weil die vorliegenden Mängel insgesamt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen.
Der gegen den Kostenaufwand des Beigeladenen erhobene Einwand des Klägers, die Verursacher von Erschwernissen würden nicht zu Mehrkosten herangezogen, sondern diese gleichsam sozialisiert, greift allerdings nicht durch. Er ist schon zu substanzlos, um dem weiter nachgehen zu können. Soweit er sich auf „Anlagen am Gewässer“ bezieht und insbesondere ein Aldi-Zentrallager erwähnt, fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Anlagen tatsächlich besondere Erschwernisse ausgehen, die individuell dem betreffenden Eigentümer auferlegungsfähige Mehrkosten auslösen. Danach ist davon auszugehen, dass es sich hier nur um eine allgemeine, mehr oder weniger vorliegende Erschwernis handelt, die bei allen Flächen des Einzugsgebiets gegeben ist, zumal das klägerische Vorbringen insoweit auch keine Ausführungen zu bestimmten, auf diese Flächen bezogenen Mehraufwendungen des Verbandes enthält.

Dem angefochtenen Gebührenbescheid fehlt aber (schon deshalb) eine gültige satzungsrechtliche Grundlage, weil jedenfalls die Bestimmung des § 3 Abs. 1 UGS über den Beitragsschuldner unwirksam ist und dieser Mangel dazu führt, dass die Satzung insgesamt nicht den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG an den Inhalt einer Abgabensatzung genügt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UGS ist Gebührenschuldner derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist. Diese Bestimmung unterliegt wegen der Festlegung der Eigentümereigenschaft auf den Zeitpunkt zu Jahresanfang im Ergebnis durchgreifenden Bedenken.

Die Festlegung dieses Zeitpunkts für die Bestimmung des Gebührenschuldners steht allerdings systematisch im Einklang mit der in § 7 Satz 1 UGS getroffenen Regelung, wonach die Gebühr zu Beginn des Kalenderjahres entsteht. Diese Regelung weicht von der sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i.V.m. § 38 AO ergebenden allgemeinen Festlegung ab, wonach der Anspruch aus dem Abgabenverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei einer als Jahresgebühr ausgestalteten Gebühr wäre der Tatbestand in diesem Sinne erst mit Ablauf des Kalenderjahrs verwirklicht. Durch die besondere Regelung eines Entstehungszeitpunkts zu Beginn des Kalenderjahres wird fingiert, dass der Tatbestand bereits mit dem Zeitpunkt, in dem seine Verwirklichung beginnt, als voll verwirklicht gilt. Die Umlagegebühr soll danach bereits für das laufende Jahr in voller Höhe endgültig erhoben werden können, obwohl der Tatbestand erst bis zum Abschluss des Kalenderjahrs vollständig verwirklicht wird. Die Zulässigkeit solcher antizipierter Gebührenerhebungen ist für dauernde Benutzungsverhältnisse entwickelt worden; sie knüpft daran an, dass die zu deckenden Kosten einer Einrichtung für die Berechnung des Gebührensatzes prognostisch zu veranschlagen sind und bei Dauerbenutzungsverhältnissen regelmäßig der Wechsel im Benutzerkreis kein solches Ausmaß annimmt, dass erforderlich würde, zunächst die konkrete Inanspruchnahme der Leistung über den gesamten Erhebungszeitraum hinweg abzuwarten. Eine solche antizipierte Erhebung kommt im Rahmen des § 7 KAG a.F. nicht in Betracht. Zwar liegt auch in der eingangs dargestellten Beziehung der Grundstücksfläche zur Gewässerunterhaltung eine Dauerbeziehung vor. Es fehlt aber an der dauernden Inanspruchnahme einer Einrichtung, deren Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu veranschlagen wären. Nach § 7 KAG a.F. werden von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft „zu zahlende Beiträge und Umlagen“ durch Gebühren dem Betroffenen auferlegt. Die Bestimmung sieht danach eine endgültige Umlage feststehender und nicht zu prognostizierender Lasten der Gemeinde vor. Fest stehen diese Zahlungsbeträge jedoch erst, wenn sie gegenüber der Gemeinde durch entsprechenden Beitragsbescheid konkretisiert worden sind. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Umlagegebühr nicht entstehen. Es mag zwar – wie auch das Verwaltungsgericht meint – aus dem vom Unterhaltungsverband veranschlagten Haushalt erkennbar und bestimmbar sein, in welchem Umfang die Mitgliedsgemeinden voraussichtlich zu Beiträgen herangezogen werden, so dass es jedenfalls tatsächlich nicht ausgeschlossen erscheint, die Höhe der Umlagegebühr schon zu Jahresbeginn zutreffend zu prognostizieren. Es mag auch weiterhin so liegen, dass ein Interesse der Gemeinden besteht, möglichst frühzeitig über diesen veranschlagten Betrag verfügen zu können, die hier nach der Verbandssatzung im April bzw. Oktober fällig werdenden halbjährlichen Teilbeträge des Mitgliedsbeitrages ohne Beeinträchtigung des Gemeindehaushalts im Übrigen begleichen zu können. Diese Gesichtspunkte haben indessen in § 7 KAG, der das Abgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümer regelt, keinen Niederschlag gefunden; den Abgaben des Kommunalabgabengesetzes ist auch nicht etwa eine antizipierte Erhebung immanent (vgl. Urteil vom heutigen Tage – OVG 9 A 68.05 – Urteilsabdruck S. 14 f.). Nach dem Wortlaut der Vorschrift können dem Pflichtigen danach nur die von der Gemeinde „zu zahlenden“ Beiträge (vgl. auch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F.) durch Gebühr auferlegt werden. Deshalb scheidet eine Belastung des Gebührenschuldners zu einem Zeitpunkt, bevor die Gemeinde durch einen Beitragsbescheid zur Beitragsleistung verpflichtet ist, aus. Es bedarf der verbindlichen Konkretisierung der Beitragspflicht im Verhältnis von Verband und Gemeinde, ehe die Gebühr entstehen kann. Danach erweist sich die Regelung zum Entstehungszeitpunkt in § 7 Satz 1 UGS als unwirksam.

Die Unzulässigkeit einer Vorverlagerung des Entstehungszeitpunkts der Umlagegebühr führt im Weiteren zur Ungültigkeit der Bestimmung über den Gebührenschuldner in § 3 Satz 1 UGS, da danach der Pflichtige ebenfalls bezogen auf einen Zeitpunkt ermittelt werden muss, in dem die Gebühr noch nicht entstanden ist. Zwar bedarf es aus den bereits erörterten Gründen einer Regelung des Entstehungszeitpunkts nicht, weil die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingende Regelung des Gebührentatbestandes wegen der gesetzlichen Anknüpfung der Entstehung an die Verwirklichung des Tatbestandes (§ 38 AO) ausreicht, um den maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen. Insofern würde der Gebührentatbestand in § 2 UGS für sich genommen noch eine ausreichende Regelung darstellen, so dass die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 UGS als solche für die Gültigkeit der Satzung insgesamt nach dem hier entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken aus § 139 BGB ohne Auswirkung bliebe. Eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB führt aber jedenfalls wegen des Zusammenhangs der unwirksamen Vorschrift mit der Regelung der Satzung über den Gebührenschuldner (§ 3 Abs. 1 UGS) nicht weiter, wonach Gebührenschuldner derjenige ist, wer zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist.

Es ist schon zweifelhaft, ob ein Abstellen auf die Gebührenschuldnereigenschaft zu Beginn des Kalenderjahres, also auf einen Zeitpunkt, in dem die Gebühr als solche noch nicht entstanden ist, überhaupt rechtlich zulässig wäre. Denn dies kann bei einem Wechsel im Eigentum im Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und der Bekanntgabe des Beitragsbescheides gegenüber der Gemeinde dazu führen, dass der frühere Grundstückseigentümer mit der erst später entstehenden Umlagegebühr mit Unterhaltungsaufwand für die Zeit nach dem Eigentumswechsel belastet wird. Es könnte deshalb etwas dafür sprechen, dass wegen der Unzulässigkeit einer antizipierten Erhebung auch eine Antizipation in Bezug auf die Eigenschaft als Grundstückseigentümer nicht zugelassen werden kann. Wäre § 3 Abs. 1 UGS aus solchen Gründen ungültig, wäre die Satzung wegen Fehlens der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen (Mindestgehalt) Regelung des Abgabenschuldners insgesamt ungültig.

Aber auch wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen würde, dass es für die Heranziehung als Schuldner einer Jahresgebühr ausreichend ist, das Grundstück jedenfalls zu Beginn des Jahres im Eigentum gehabt zu haben und der Möglichkeit eines Eigentumswechsels während des Kalenderjahres ausreichend dadurch Rechnung getragen wird, die Belastung mit der Abgabe bei der Veräußerung an den Erwerber des Grundstücks zu berücksichtigen und weiter zu geben, könnte das die Aufrechterhaltung der Vorschrift über den Gebührenschuldner in der vorliegenden Form nicht rechtfertigen. Jedenfalls insoweit lässt sich nicht feststellen, dass ein mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers bestanden hätte, eine entsprechende Regelung zum Gebührenschuldner zu treffen. Wortlaut und systematisches Verständnis der Regelung in § 3 Abs. 1 UGS legen es nämlich nahe, dass der Satzungsgeber den Zeitpunkt, der für die Bestimmung der Gebührenschuldnerschaft maßgeblich sein sollte, mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr koordinieren wollte. Hiernach bleibt offen, in welcher (objektiven) Weise der Satzungsgeber den Gebührenschuldner bestimmt hätte, wenn er die Unzulässigkeit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 UGS getroffenen Regelung erkannt hätte. Insoweit ist neben der in der Satzung getroffenen Regelung wegen der erkennbaren Koordination von subjektiver und objektiver Gebührenschuld nahe liegend auch eine Regelung, dass verschiedene Eigentümer desselben Grundstücks während eines Kalenderjahres jeweils nur für den Zeitraum herangezogen werden könnten, in dem sie das Eigentum innehatten. Welche der hiernach gegebenen Optionen gewählt worden wäre, kann nicht mit der hinsichtlich des mutmaßlichen Willens des Satzungsgebers erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das führt zur Unwirksamkeit auch der Regelung über den Gebührenschuldner.

Jenseits materieller Mängel leidet die UGS aber auch an einem Bekanntmachungsfehler. Das amtliche Bekanntmachungsblatt, in dem sie veröffentlicht wurde, trägt den Titel „Amtsblatt für das Amt W…-L… und für die amtsangehörigen Gemeinden: B…, C…, D…, F…, G…, Go…, Gr H…, H…, K…, N…, R…, Sch…, S…, W…, Z…, Zo…, F Z…, F… und D…“. Dieser Titel stimmt nicht überein mit der namentlichen Bezeichnung des Publikationsorgans in den Hauptsatzungen der Gemeinde (Hauptsatzung vom 27. Februar 2001, § 10 Abs. 2) und des Amtes W…-L… (Hauptsatzung vom 29. April 1999 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2000, § 15 Abs. 3), in denen es als „Amtsblatt für das Amt W…-L…“ bezeichnet ist. Das verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 6 der Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV – vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), wonach das amtliche Bekanntmachungsblatt in der Hauptsatzung namentlich zu bezeichnen ist und Bestandteil der namentlichen Bezeichnung der Titel und eine gegebenenfalls gewählte Zusatzbezeichnung ist. Zum Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblatts eines Amtes gehört nämlich auch die Aufführung der amtsangehörigen Gemeinden, wenn das Amt von der durch § 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV eröffneten Möglichkeit zu deren Aufführung Gebrauch macht; das ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig. Infolgedessen liegt eine Abweichung der Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblattes, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, von der notwendigen Bezeichnung nach der Hauptsatzung der Gemeinde vor, die einen Verstoß gegen Vorschriften über die Bekanntmachung darstellt (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 1. November 2006 – OVG 9 N 78.05 – BA S. 3). Solche Verstöße sollen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO – stets, also auch nach rügenlosem Ablauf der Frist für die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formverstößen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO, beachtlich sein. Das hindert, Vorschriften über die Bekanntmachung ohne weiteres als bloße Ordnungsvorschriften zu begreifen (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 – 2 D 34/98.NE – LKV 2001, 36 ). Auch eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 6 BekanntmV, nach der ein Weglassen eines Titelzusatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV unschädlich wäre, hält der Senat nicht für angezeigt. Zwar könnte für eine solche Auslegung sprechen, dass sich amtsangehörige Gemeinden nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV stets des Bekanntmachungsorgans des Amtes bedienen müssen und durch das Fehlen eine Titelzusatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV keine Unklarheit über den Geltungsbereich des Amtsblatts ergibt und dies erst recht nicht der Fall bei Vorhandensein eines solchen Zusatzes sein kann. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmungen und ihre Funktion, verbindliche Anforderungen an die Form der Bekanntmachung aufzustellen, stehen aber der Annahme entgegen, dass der Wortlaut der Bestimmung entgegen dem Willen des Verordnungsgebers zu weit geraten sein könnte. Vielmehr besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch die Möglichkeit, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, in jedem Fall sicherzustellen, dass – unabhängig von Auswirkungen einer Abweichung für den Bekanntmachungsadressaten - eine Deckungsgleichheit zwischen Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblatts in der Hauptsatzung und der Titelangabe auf den Ausgaben gewährleistet ist. Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine einschränkende Auslegung und ist der Wortlaut der Verordnung für den Richter bindend.

Das schriftsätzlich vorgetragene und in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Ansinnen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, diese auf den Bescheid durchschlagenden Mängel des Satzungsrechts im Interesse der Klärung von ihm für grundsätzlich gehaltener Fragen „unstreitig zu stellen“ (womit offenbar gemeint ist, diese Mängel hinnehmen zu wollen), steht mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Offizialmaxime nicht in Einklang. Nach der geltenden Verfahrensordnung kann mit der Erhebung einer Anfechtungsklage nur die umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts verlangt werden kann. Die Verwaltungsgerichte dürfen eine Anfechtungsklage nur dann abweisen, wenn sie sich die Überzeugung verschafft haben, dass der Verwaltungsakt in jeder Beziehung rechtmäßig ist; der Klage muss aber schon dann stattgegeben werden, wenn er sich nur in einer Beziehung als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend erweist. Dabei darf das Gericht weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.

Az: 609-05

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