Stellungnahme vom 01.09.2002

Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze im Land Brandenburg - Brandenburgisches Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Bbg-BGG)

Zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze im Land Brandenburg hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wurde mit Datum vom 01.09.2002 folgt Stellung genommen:

"...wir danken für die Übersendung des Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Bbg-BGG) und für die Einräumung der Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen zu dürfen. Insbesondere bedanken wir uns auch für die eingeräumte Fristverlängerung. Hierdurch war es uns möglich, unsere Mitgliedschaft am Willensbildungsprozeß zu beteiligen.

Grundsätzlich begrüßen wir Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen abzielen. Die Forderungen des Landesbehindertenbeirates und der Wille Ihres Hauses, ein Landesgleichstellungsgesetz zu erlassen, sind uns bekannt. Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines Landesgleichstellungsgesetzes kann es dem Land Brandenburg gelingen, das Bundesgleichstellungsgesetz in einigen Punkten auf Landebene sinnvoll zu ergänzen.

Unser Verband begrüßt, dass der Entwurf des Landesgleichstellungsgesetzes sich zum großen Teil auf die Zuständigkeiten des Landes beschränkt und darauf verzichtet, den kommunalen Gebietskörperschaften weitreichende neue Aufgaben zu übertragen. Wir sind davon überzeugt, dass den Interessen der behinderten Menschen in Brandenburg durch die Städte, Gemeinden und Ämter auch ohne weitere gesetzliche Verpflichtungen soweit wie möglich Rechnung getragen wird. Bereits durch das Vorhandensein des Bundesgleichstellungsgesetzes und eines Landesgleichstellungsgesetzes werden auch in den Städten, Gemeinden und Ämtern Auffassungen, Maßnahmen und Entscheidungen beeinflußt werden.
Einer gesetzlichen Verpflichtung der Städte, Gemeinden und Ämter bedarf es unserer Auffassung nach aber auch nicht. Viele Kommunen haben bereits in den zurückliegenden Jahren darauf geachtet, dass sie die Gleichstellung von behinderten Menschen ermöglichen, behindertengerecht oder barrierefrei bauen und auch im übrigen die Belange von behinderten Menschen berücksichtigen. In zahlreichen Städten, Gemeinden und Ämtern gibt es Behindertenbeiräte oder Behindertenbeauftragte. Eine Reihe der Behindertenbeauftragten sind hauptamtlich tätig.

Wir räumen ein, dass aus Sicht von behinderten Menschen möglicherweise noch einige Wünsche offen bleiben. Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass nicht alle Wünsche oder Vorstellungen jederzeit umsetzbar sind. Bei ihren Entscheidungen müssen Städte, Gemeinden und Ämter die Belange der Allgemeinheit oder anderer Interessengruppen und die sonstigen kommunalpolitischen Ziele gegeneinander abwägen und unter Berücksichtigung aller Belange eine Entscheidung treffen. Die Gemeindevertreter und Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die Oberbürgermeister und Bürgermeister sind vom Volk gewählt und berücksichtigen daher die verschiedensten Interessen innerhalb der örtlichen Gemeinschaft.

Artikel 1 § 5 enthält Regelungen zum Abschluß von Zielvereinbarungen. Unserer Auffassung nach sollte auf diese Vorschrift verzichtet werden. Bereits das im Bundesgleichstellungsgesetz vorgesehene Instrument der Zielvereinbarung gibt im ausreichenden Maße Möglichkeiten, nachprüfbare Vereinbarungen abzuschließen. Das Instrument der Zielvereinbarung erfordert zum einen eine große Sachkompetenz der Behindertenverbände, die zwar in Brandenburg vorhanden sein mag. Da aber andererseits das BGG die Zielvereinbarungsvoraussetzungen umfassend regelt und viele Unternehmensverbände bundesweit organisiert sind, halten wir es für unnötig, auf Landesebene dieses Instrument ebenfalls vorzusehen. Im übrigen könnte durch den Verzicht auf das Zielvereinbarungsinstrument der personelle und finanzielle Aufwand, der mit seiner Durchführung verbunden wäre, vermieden werden. Sofern die Behindertenverbände mit Zuschüssen der öffentlichen Hand gefördert werden, müßte dieser Gesichtspunkt Berücksichtigung finden. Und im Hinblick auf das bei dem Ministerium zu führende Zielvereinbarungsregister kann der Kostengesichtspunkt ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.

Artikel 1 § 8 enthält Vorschriften zur Barrierefreiheit von Neubauten baulicher Anlagen und von Neubauten öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und der Beschaffung neuer Beförderungsmittel. Danach sollen die Träger öffentlicher Verwaltung bei den in der Vorschrift genannten Vorhaben auf die Einhaltung der Barrierefreiheit achten. Ausnahmen sind zugelassen. Wir halten es für unbedingt erforderlich, dass diese Anforderungen an die öffentliche Verwaltung nicht als Muß-Vorschriften ausgestaltet sind. Die Träger öffentlicher Verwaltung benötigen in jedem Fall Möglichkeiten, von der zwingenden Einhaltung der Anforderungen abweichen zu können. Rein tatsächliche Gründe und auch finanzielle Gründe können im Einzelfall dazu zwingen, abweichende Entscheidungen treffen zu müssen.

Soweit es in der Begründung zum Gesetzentwurf auf Seite 23 heißt, aus Anlaß des Inkrafttretens des Gesetzes werde das zuständige Fachministerium untergesetzlich durch Runderlaß darauf hinweisen, dass eine Beteiligung der für Behindertenfragen zuständigen Stellen, insbesondere der kommunalen Behindertenbeauftragten, in geeigneten Fällen erfolgt, dürfen wir darauf hinweisen, dass wir eine solche Vorgehensweise als rechtswidrig erachten würden. Die Verwaltungsverfahren sind gesetzlich geregelt und in der Regel unterliegt es dem Selbstverwaltungsrecht der Städte und Gemeinden, darüber zu entscheiden, wie sie das Verfahren durchführen. Da bei jedem Vorgang immer nur der Hauptverwaltungsbeamte in seiner Funktion als Behörde handelt und eine Stadt oder Gemeinde nach dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung allein dessen Entscheidung artikuliert, kommt es nicht darauf an, welche Auffassung einzelne Mitarbeiter der Verwaltung haben.
Im übrigen verfügen nicht alle Kommunalverwaltungen über Behindertenbeauftragte und es kann im Einzelfall durchaus sein, dass ein anderer Mitarbeiter der Kommunalverwaltung mit seinen Kenntnissen die Belange behinderter Menschen berücksichtigt.

Mit Artikel 1 § 12 wird in Brandenburg das Verbandsklagerecht für den Bereich der Gleichstellung behinderter Menschen eingeführt. Ein solches Verbandsklagerecht lehnen wir ab.

Mit der Verbandsklage wird die generelle Prozessvoraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung aufgehoben und der Popularklage der Weg geebnet. Ein solches Instrument sollte nur in begründeten Ausnahmefällen eingeführt werden. Anders als in anderen Rechtsgebieten, in denen die Verbandsklage Eingang gefunden hat, ist in diesem Bereich keine unbedingte Notwendigkeit gegeben. Soweit aus den Regelungen des Bbg-LGG konkrete Verpflichtungen und Ansprüche erwachsen, ist auch eine subjektive Rechtsverletzung möglich, auf Grund derer die Zulässigkeit einer Klage gegeben wäre. Diese Einzelklagen könnten im Wege von Musterprozessen begleitet von den Verbänden ausgefochten werden.

Die Einführung der Verbandsklage lenkt vom eigentlichen Ziel der Unterstützung behinderter Menschen bei der selbständigen Geltendmachung ihres Rechts auf Gleichstellung ab. Das vorliegende Gesetz hat sich aber gerade zum Ziel gesetzt, soweit wie möglich, individuelle Rechte zu begründen und die Eigenständigkeit behinderter Menschen zu unterstreichen. Mit der Verbandsklage könnte das Ziel, behinderten Menschen eine selbstbestimmte, gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, ohne dass sie hierbei auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, konterkariert werden.

Insbesondere die nach Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 vorgesehene Möglichkeit auf Feststellung eines Verstoßes gegen das brandenburgische Landeswahlgesetz und das Kommunalwahlgesetz lässt befürchten, dass das Verbandsklagerecht mißbraucht wird, um Wahlen anzufechten. Hier geht es nicht mehr um den Einzelnen, der sich in der Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte beeinträchtigt sieht, sondern Verbände werden in die Lage versetzt, den Ausgang von Wahlen beeinflussen zu können mit der Folge, dass Neuwahlen durchgeführt werden müssen. Diese Gefahr des politischen Missbrauchs sollte vermieden werden, indem gerade in diesen Fällen ein Verbandsklagerecht nicht zugelassen wird.
Darüber hinaus lehnen wir ein Verbandsklagerecht auch in den Fällen von § 56 Abs. 3 und BbgBO und § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 4 Satz 4 BbgDSchG (Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 des Entwurfs) ab. Diese Fälle können keine Fälle von allgemeiner Bedeutung im Sinne von Artikel 1 § 12 Abs. 2 des Gesetzentwurfs darstellen; es wird sich bei in den Frage kommenden Fällen immer um Einzelfälle handeln. Diese Verbandsklagemöglichkeit ist mithin entbehrlich.

Die Anerkennung eines Verbandes, dem das Verbandsklagerecht zukommt, sollte in jedem Fall in den Händen des Ministeriums liegen.

Artikel 1 § 14 legt die Aufgaben und Befugnisse des oder der Landesbehindertenbeauftragten fest. Soweit in Artikel 1 § 14 Abs. 3 vorgesehen ist, dass jede Person sich mit Bitten, Beschwerden oder Anregungen unmittelbar an die beauftragte Person wenden können soll, weisen wir darauf hin, dass dem oder der Landesbehindertenbeauftragten in Bezug auf die Städte, Gemeinden und Ämter keine Befugnisse zukommen und es der beauftragten Person nicht zusteht, in Einzelfällen zu intervenieren, den Kontakt zur Kommune zu suchen oder sich in irgendeiner Weise in die Angelegenheiten der Stadt, der Gemeinde oder des Amtes, ohne von diesen im Einzelfall hierum gebeten worden zu sein, einzubringen.

Artikel 1 § 14 Abs. 4 des Entwurfs wird in dieser Formulierung abgelehnt. Es ist nicht Sache des Landes und seiner Beauftragten, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Gemeinden zu fördern und deren Tätigkeit zu unterstützen. Wir fordern die Landesregierung auf, diese Formulierung zu ändern.
Für die Städte, Gemeinden und Ämter handelt kraft Gesetzes allein der Hauptverwaltungsbeamte, der demokratisch legitimiert ist. Wie er die Geschäfte der Verwaltung verteilt und wem er welche Aufgabe zuteilt bzw. wie welche Aufgabe durch ihn wahrgenommen wird, obliegt allein seiner Entscheidung. Jegliche Einmischung Dritter ist hier unzulässig.
Soweit Artikel 1 § 14 Abs. 4 des Entwurfs vorsieht, dass die beauftragte Peron die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Gemeinden fördert, bitten wir mindestens die Worte „und Gemeinden“ zu streichen. Wir erachten es als verfassungswidrig, wenn dieser Aufgabenbereich des Landesbehindertenbeauftragten im Gesetz festgehalten wird und müssten unseren Mitgliedern zur kommunalen Verfassungsbeschwerde raten.

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In Artikel 1 § 15 sind die Entstehung des Landesbehindertenbeirates und die Mitgliedschaft im Landesbehindertenbeirat geregelt. Danach sind stimmberechtigte Mitglieder die rechtsfähigen Behindertenverbände und drei Personen, die auf Vorschlag der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege benannt wurden. Nach unserer Einschätzung wird der Landesbehindertenbeirat somit in Zukunft aus einer kleineren Zahl stimmberechtigter Personen bestehen, als dies bislang der Erlaß vom 2.05.2000 des Ministers vorsah. Daneben ist festgelegt, welche Organisationen einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist, vorschlagen können.

Diese Vorschriften werden insgesamt begrüßt. Eine Verkleinerung des Gremiums halten wir für sinnvoll. Hierdurch kann die Arbeit in dem Beirat effektiviert werden und es können die eigentlichen Interessen der behinderten Menschen mehr Raum greifen. Wirtschaftliche Interessen, wie sie bislang unter Umständen die Anbieterseite in dem Gremium vertrat, oder kommunale Interessen, die wir zu vertreten haben, rücken hierdurch in diesem Gremium in den Hintergrund.

Der Städte- und Gemeindebund ist in der Lage, auf eine stimmberechtigte Mitgliedschaft verzichten zu können. Unser Verband hat die Möglichkeit, seine verfassungsmäßigen Rechte wahrnehmen zu können.
Wir begrüßen es auch, dass die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Behindertenbeauftragter nicht mehr in dem Landesbehindertenbeirat vertreten ist. Diese Auffassung stellt keine Wertung der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft dar. Sie resultiert allein daraus, dass die Interessen von Städten, Gemeinden und Ämtern auf Landesebene durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg vertreten werden. Eine Arbeitsgemeinschaft von Beauftragten oder Sachbearbeitern hat ihre Verdienste, indem sie den Erfahrungsaustausch fördert und hierdurch die fachliche Arbeit in den Kommunen verbessern kann. Mit der Stellung eines kommunalen Spitzenverbandes ist sie jedoch nicht vergleichbar.

Auf die in Artikel 2 und Artikel 3 des Entwurfs vorgesehenen Änderungen des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes bitten wir zu verzichten. Bereits nach den jetzigen Fassungen der Wahlgesetze kommt es zu Anfechtungen von Wahlen. Die Formulierungen stellen hohe Anforderungen an die brandenburgischen Gemeinden, die im Hinblick auf den nach wie vor enormen Investitionsbedarf und die Haushaltslage der Gemeinden nicht zu erfüllen sind. Die Gemeinden bemühen sich, auch barrierefreie Räume zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist dies in vielen Fällen nicht möglich, so dass die Vorschriften zu Anfechtungsmöglichkeiten führen und die Gefahr droht, dass Wahlen wiederholt werden müssen. Dies stellt ein hohes Risiko für die Gemeinden und auch die Demokratie dar.

Wir bitten, unsere Änderungsvorschläge zu berücksichtigen.

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