Mitteilungen 04-05/2008, Seite 185, Nr. 103

Altanschließer zahlen keine Herstellungsbeiträge?

Am 16. April 2008 fand im Ausschuss für Inneres gemeinsam mit dem Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt des Landtages eine öffentliche Anhörung zu den Schlussfolgerungen aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007  ( - 9 B 44.06 -, - 9 B 45.06 -) (siehe im Rechtsprechungsteil dieser Mitteilungen) statt. Insbesondere die Fraktion Die Linke im Landtag setzt sich dafür ein, dass Altanschließer, deren Grundstück bereits zu DDR-Zeiten (und davor) an die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen angeschlossen war, für Investitionen, die Zweckverbände oder Kommunen nach der Wende im Wasser- und Abwasserbereich vorgenommen haben, nicht zu einem Beitrag nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen werden. Der Antrag der Fraktion Die Linke, Landtagsdrucksache 4/6252, lautet: „Die Landesregierung wird aufgefordert bis zum 30. Juni 2008 eine landesgesetzliche Regelung vorzulegen, mit der durch eine Stichtagsregelung gesichert wird, dass Altanschließer keine Herstellungsbeiträge zahlen müssen.“ Der Landtag wird in seiner 68. Sitzung am 29. Mai 2008 zu diesem Antrag beraten.

Als erste der Anzuhörenden sprach die stellvertretende Geschäftsführerin des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Frau Gordes. Die auch schriftlich abgegebene Stellungnahme ist nachfolgend abgedruckt. Frau Gordes hat darauf hingewiesen, dass die Urteile vom Dezember 2007 im Wesentlichen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aus früheren Jahren bestätigen, insofern handele es sich nicht um für die Kommunen überraschende Urteile. Für die Praxis der Wasserver- und Abwasserentsorgung ist festzuhalten, dass von den Betrieben, den Zweckverbänden und den Städten und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz anzuwenden ist. Hierbei haben die Städte und Gemeinden, wollen sie rechtmäßig handeln, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zu beachten, das heißt, die vorhandenen Altanschlüsse müssen sowohl in die Gesamtkalkulation einfließen als auch mit einem Herstellungsbeitrag veranlagt werden. Im Übrigen hat der Städte- und Gemeindebund die Mitglieder des Landtages und andere Zuhörer darauf aufmerksam gemacht, welche Schwierigkeiten auch in der Gesellschaft sich ergeben können – Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes –, wenn bestimmte Bevölkerungskreise in Brandenburg von der Erbringung der Beiträge ausgenommen würden.
Der Landeswasserverbandstag, sachkundige Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer haben ähnlich argumentiert, wenn auch mit anderer Schwerpunktsetzung, und verschiedene rechtlich mögliche Varianten auch hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen durchgespielt. Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmer hat die Beitragsfreiheit der Wohnungsunternehmen gefordert. Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer setzt sich dafür ein, dass überhaupt keine Beiträge zu zahlen sind und der Anschluß- und Benutzungszwang aufgehoben wird. Auch die Verbraucherzentrale wendet sich grundsätzlich gegen Beiträge. Die zwei Zweckverbände, die angehört wurden, vertraten je gegensätzliche Auffassungen: Heranziehung auch der Altanschließer bzw. keine Heranziehung der Altanschließer.

Aus Sicht der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Städte und Gemeinden als auch die Zweckverbände gehalten sind, die Rechtmäßigkeit ihres Handels und ihrer Satzung an Hand der Rechtsprechung des OVG zu überprüfen, und sie gegebenenfalls neue Satzungen erlassen müssen. Es gibt eine gültige Rechtslage, nach der zu handeln ist. Ein Zuwarten, ob der Gesetzgeber möglicherweise das Kommunalabgabengesetz dahingehend ändert, dass bestimmte Eigentümer von Grundstücken von der Beitragspflicht ausgenommen werden, dürfte sich angesichts der verschuldeten öffentlichen Haushalte und mit Blick auf die vielen, noch unerledigten Aufgaben der Kommunen, deren Umsetzung von den Bürgern eingefordert wird, verbieten. Soweit durch die Beitragslast Wohnungsunternehmen besonders betroffen werden, stehen den Zweckverbänden und den Kommunen die herkömmlichen Mittel der Stundung oder der Ratenzahlung zur Verfügung.

Das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen vom 17. Dezember 2003 (GVBl. 2003 I S. 294), das eine Änderung des Kommunalabgabengesetz herbeiführte, ist eigens erlassen worden, um die Kürzung der Kommunalfinanzen durch den Landeshaushalt in Höhe von 140 Millionen Euro rechtfertigen zu können und den Kommunen Einnahmen zu sichern. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2003 wurde die bereits damals bestehende Rechtsprechung des OVG bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Altanschließer zu keiner Zeit problematisiert. Wenn nunmehr in der Landespolitik der Wunsch besteht, bestimmte Eigentümer von ihrer Beitragspflicht auszunehmen, fragt sich, ob der Landtag gleichzeitig für den Einnahmeausfall einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung stellt.


„…, haben Sie vielen Dank für die Einladung zur heutigen Anhörung. Gerne wollen wir zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen, wobei wir nicht jede Frage einzeln beantworten werden. Wir wollen das Thema der Veranlagung von altangeschlossenen Grundstücken im Zusammenhang behandeln und gehen davon aus, dass sich hieraus Antworten auf die einzelnen Fragen ergeben.

I. Voranschicken möchten wir, dass der Städte- und Gemeindebund Brandenburg der kommunale Spitzenverband der Städte, Gemeinden und Ämter ist und damit nicht unmittelbar die Interessen der Zweckverbände vertritt, die überwiegend durch den Landeswasserverbandstag Brandenburg vertreten werden. Soweit der Landeswasserverbandtag Brandenburg in der Anhörung auf einzelne Fragen eingeht, werden dessen Ausführungen von uns überwiegend geteilt.

Städte und Gemeinden sind von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dann unmittelbar betroffen, wenn Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung durch die Städte und Gemeinden selbst beziehungsweise durch ein eigenes kommunales Unternehmen, durch Stadtwerke oder einen Eigenbetrieb erbracht werden.

Eine mittelbare Betroffenheit der Städte und Gemeinden entsteht durch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband, wenn die Leistungen des Zweckverbandes nicht vollständig durch Gebühren und Beiträge refinanziert werden können und insofern durch Umlagen eine Mitfinanzierung erforderlich wird und dadurch die Haushalte der Städte und Gemeinden belastet werden. Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern nämlich eine Umlage erhoben werden müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).

II. Zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich keineswegs um ein für uns überraschendes oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichendes Urteil handelt. Im Gegenteil. Das hier thematisierte Urteil setzt die im Jahr 2000 durch das Urteil vom 8. Juni 2000 (2 D 29/98.NE) begründete Rechtsprechung konsequent fort. Insbesondere das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Brandenburg vom 5. Dezember 2001  – 2 A 611/00 – (Mitt. StGB Bbg. 03/2002, S. 126) enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe, die auch für das hier zur Debatte stehende Urteil ausschlaggebend waren.

a) In dieser Entscheidung aus dem Jahre 2001 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass auch die so genannten altangeschlossenen Grundstücke grundsätzlich zu Beiträgen für die Herstellung einer kommunalen Einrichtung der Abwasserentsorgung heranzuziehen sind. Auch mit dem Aspekt des Vertrauensschutzes hat sich das Gericht in der damaligen Entscheidung bereits auseinander gesetzt.

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2001 hat der Zweite Senat des Oberverwaltungsgerichtes Brandenburg entschieden, dass dem Kommunalabgabengesetz keine Beschränkung auf Sachverhalte zu entnehmen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juli 1991 ereignet haben. „Denn der Tatbestand der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage aufgrund bestehender Anschlussmöglichkeit erfaßt (auch) alle diesbezüglichen Sachverhalte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes diesen Tatbestand erfüllten. Der Wortlaut des Gesetzes gibt insoweit nichts für eine Einschränkung her. Entsprechendes gilt auch bei Betrachtung des Vorteils, für den der Beitrag erhoben wird. Die Anschlussmöglichkeit und der auf ihr resultierende wirtschaftliche Vorteil stellen einen Dauertatbestand dar, an den das KAG und darauf beruhende Beitragssatzungen wegen der fortdauernden Vorteilslage unabhängig davon eine Beitragslast knüpfen, ob die technischen und rechtlichen Voraussetzungen schon vor seiner Geltung geschaffen wurden; die Anschlussmöglichkeit dauert auch nach dem Anschluss des Grundstückes an. Beiträge können deshalb grundsätzlich auch noch für Lebenssachverhalte erhoben werden, die vor Geltung des KAG, der Wiederherstellung der Einheit Deutschland und noch vor der Wiedereinführung einer Kommunalverfassung in der früheren DDR ihren Ausgang genommen haben (sog. Altanschlüsse); in diesem Zusammenhang ist unbeachtlich und kann daher offen bleiben, ob und ggf. inwieweit ein solcher Sachverhalt schon wegen fehlender Identität der kommunalen Einrichtung oder Anlage mit der vormaligen staatlichen Wasserversorgung der DDR durch die VEB WAB der Bezirke bei der Beurteilung der Beitragspflicht nicht zu berücksichtigen wäre. Schließlich gibt auch die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Inkrafttreten des KAG vorhandene Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung von einer Beitragspflicht hätten ausgenommen werden sollen. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich zu dieser Fragestellung nicht. Ein solcher Ausschluss versteht sich auch nicht von selbst. Denn es entspricht eher einer gerechten Verteilung des Aufwandes der Einrichtungen oder Anlage, wenn auch die altangeschlossenen Grundstücke an der Finanzierung des Aufwands beteiligt werden.“

Das Oberverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung auf Grund des Kommunalabgabegesetzes erklärt, dass das Gesetz bei der Umlegung des Herstellungsaufwandes die Einbeziehung aller durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücke verlange.

Hinzuzufügen ist, dass es nicht darum geht, Aufwendungen, die zu DDR-Zeiten entstanden sind, heute auf die Grundstücke umzulegen. Vielmehr geht es allein um die Aufwendungen, die für Investitionen in die bestehenden Netze und in die Gesamtanlagen nach der Wiedervereinigung ausgegeben wurden. Würde man die altangeschlossenen Grundstücke nicht in die Veranlagung einbeziehen, würden diese Investitionen allein von denjenigen Grundstückseigentümern, die nach der Wiedervereinigung gebaut haben oder die ihre Fäkaliengrube aufgegeben haben und den Steuerzahlern finanziert.

b) Der einzige signifikante Unterschied zu der Entscheidung aus dem Jahr 2001 besteht darin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die sachliche Beitragspflicht bei bereits angeschlossenen Grundstücken aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht mehr der Zeitpunkt ist, in dem eine erste, auch ungültige Beitragssatzung in Kraft treten soll (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S. 132), sondern der des Inkrafttretens einer rechtswirksamen Satzung.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den hier thematisierten Urteilen mit der durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) in das KAG eingefügten Änderung befasst.  Der Gesetzgeber hatte seinerzeit als Reaktion auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. diejenige Gesetzesänderung beschlossen, die das Oberverwaltungsgericht in dem aktuellen Urteil nun angewendet hat. Die aufgrund der damaligen Änderung des Kommunalabgabengesetzes zu erwartenden Auswirkungen auf die so genannten Altanschließer sind in der Literatur bereits diskutiert worden (Kommentar zum KAG für das Land Brandenburg, Becker, Benendens u.a., § 8 RN 349 ff).

Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG werden von rechtswirksamen Beitragssatzungen auch diejenigen Grundstücke erfasst, die bereits zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenen waren. Gegen die klare Regelung des Gesetzes spricht auch nicht der Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes (S. 15 des Urteilsabdrucks des im Betreff genannten Urteils; OVG Brandenburg, Beschluß vom 8. September 2004, - 2 B 112/04 -, Mitt. StGB Bbg. 10/2004, S. 356).

c) Das Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Kommunalabgabengesetz entschieden, dass eine ordnungsgemäße Kalkulation für den Erlaß einer Satzung und zur Veranlagung zu Herstellungsbeiträgen erfordert, dass alle beitragsrelevanten Grundstücksflächen zu ermitteln sind, das heißt, dass alle Grundstücke zu berücksichtigen sind, denen durch die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eine Anschlussmöglichkeit geboten wird. Hierzu zählen auch die Flächen altangeschlossener Grundstücke. „Es ist zu berücksichtigen, dass es bei der Berechnung des Beitragssatzes der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen zur Aufwandsverteilung bedarf und insoweit grundsätzlich auch die Flächen der altangeschlossenen Grundstücke einzubeziehen sind, vorbehaltlich einer nach Aufwandsermittlungsmethoden des § 8 Abs. 4 KAG je nach den Verhältnissen im Einzelfall zulässigen repräsentativen Flächenberechnung.“ (OVG Brandenburg,   Urteil vom 5. Dezember 2001, – 2 A 611/00 – Mitt. StGB Bbg. 03/2002, S. 126).
Bei der Ermittlung des Globalaufwands, auf dessen Basis die Kalkulation vorgenommen werden kann, ist selbstverständlich nur der Aufwand, der nach der Wiedervereinigung entstanden ist, zu berechnen.

d) Für die Praxis der Wasserver- und Abwasserentsorgung ist festzuhalten, dass von den Betrieben, den Zweckverbänden und den Städten und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz anzuwenden ist. Hierbei haben sie, wollen sie rechtmäßig handeln, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zu beachten, das heißt, die vorhandenen Altanschlüsse müssen sowohl in die Gesamtkalkulation einfließen als auch mit einem Herstellungsbeitrag veranlagt werden.

Anderenfalls können sich alle anderen Beitragszahler darauf berufen, dass die Kalkulation der Beiträge fehlerhaft ist, weil die Altanschließer nicht berücksichtigt wurden.

Würden beispielsweise die altangeschlossenen Grundstücke rechtswidrigerweise aus der Kalkulation herausgelassen, würde der Beitragsbemessungssatz höher liegen, mit der Folge, dass alle Grundstücke, bei denen erst nach der Wiedervereinigung ein Abwasseranschluß gelegt beziehungsweise eine Verbindung zum Schmutzwasserkanal hergestellt wurde, einen höheren Herstellungsbeitrag zahlen müssen. Dann gingen die Investitionen der zurückliegenden Jahre allein zu Lasten derjenigen, die nach der Wiedervereinigung ihr Grundstück an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen haben.

III. Wenn man sich der Frage widmen will, ob eine Beitragserhebung von Altanschließern gerecht, geboten oder angemessen ist, so spräche für eine Veranlagung, dass auch bei den Altanschließern der andauernde Vorteil des Anschlusses wirtschaftlich gegeben ist und insoweit kein sachlicher Unterschied zu denjenigen Beitragszahlern zu erkennen ist, die erst nach 1990 an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen wurden.

Gegen eine Veranlagung könnte sprechen, dass die Altanschlüsse vor 1990 erstellt wurden und somit die Erstinvestitionskosten nicht nur durch die heutigen Aufgabenträger erbracht worden sind. Um diese Erstinvestitionskosten, die zu DDR-Zeiten angefallen sind, geht es hier aber nicht. Die notwendige Einbeziehung aller nach 1990 aufgelaufenen Investitionskosten für Erweiterungs- und Erneuerungsinvestitionen, den Bau von Druckleitungen und Kläranlagen, Pumpstationen etc. in eine Globalkalkulation spricht jedoch wieder für eine Veranlagung der Altanschließer, da es nicht gerecht erscheint, dass diese Investitionen nur von den Eigentümern der neu angeschlossenen Grundstücke getragen werden.

Das OVG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2003, - 2 A 417/01 -, hierzu ausgeführt: „Kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG), sollen nach dem dem KAG zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden.“
 
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Sachverhalte und Problemstellungen wesentlich differenzierter zu betrachten sind, als dies auf den ersten Blick erscheint.

a) Altanschließer, die bereits Herstellungsbeiträge entrichtet haben

Altanschließer, die bereits in der Vergangenheit zu Herstellungsbeiträgen veranlagt worden sind, wobei dahinstehen kann, ob auf der Grundlage einer wirksamen oder einer unwirksamen Satzung, dürfen - auch nach der hier thematisierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes - nicht noch einmal zur Entrichtung von Herstellungsbeiträgen herangezogen werden, da dann einerseits eine Doppelbelastung vorliegen würde und zum anderen in diesem speziellen Fall ein berechtigter Vertrauensschutz der Altanschließer bestehen sollte.

b) Altanschließer, die zu Verbesserungs- bzw. Erneuerungsbeiträgen veranlagt wurden

Altanschließer, die zu Verbesserungs- bzw. Erneuerungsbeiträgen veranlagt wurden, sind ebenfalls von denjenigen Altanschließern zu unterscheiden, die bisher weder einen Herstellungsbeitrag noch Verbesserungs- bzw. Erneuerungsbeiträge entrichtet haben. In diesen Fällen wird sehr genau durch den Zweckverband zu prüfen sein, inwieweit durch die bereits entrichteten Verbesserungs- bzw. Erneuerungsbeiträge Teile des Herstellungsbeitrages bereits entrichtet worden sind und insoweit eine Anrechnung erfolgen muss.

c) Gemeinden und Zweckverbände, die keine Beitrags-, sondern eine reine Gebührenfinanzierung haben

Altanschließer, deren Grundstücke in Versorgungsgebieten liegen, in denen keine Beitrags-, sondern eine reine Gebührenfinanzierung erfolgt, werden nicht zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen herangezogen. Hier zahlen alle Nutzer der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung über die Gebühren beziehungsweise Entgelte auch für die durch die Kommunen beziehungsweise das Unternehmen getätigten Investitionen.
Problematisch wird es, „wenn eine Kommune oder ein Zweckverband von einem Finanzierungssystem der Erhebung sowohl von Beiträgen als auch von Gebühren zu einer Finanzierung ausschließlich durch Benutzungsgebühren wechselt; auch hier muss dem Verbot der Doppelbelastung etwa durch einen entsprechenden niedrigeren Gebührensatz für solche Nutzer der Einrichtung entsprochen werden, die schon über Beiträge zum Ansatz des Herstellungsaufwand beigetragen haben.“ (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, - 2 A 417/01 -)

d) Gemeinden und Zweckverbände, die bereits vor 2004 eine wirksame Satzung hatten

In den Fällen, in denen Gemeinden oder Zweckverbände bereits vor 2004 über eine wirksame Satzung verfügten, ist die Angelegenheit differenziert zu betrachten.
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG entsteht die Beitragspflicht für die Altanschließer mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Hat also eine Gemeinde beispielsweise im Jahr 1999 eine wirksame Satzung erlassen, so entstand die Beitragspflicht für die Altanschließer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung. Hat die Gemeinde beziehungsweise der Zweckverband das altangeschlossene Grundstück mit einem Beitragsbescheid verlangt, so wird dieser Bescheid heute bestandskräftig sein. Ist der Eigentümer nicht veranlagt worden, dürfte die Forderung zum heutigen Zeitpunkt verjährt sein.  

IV. Soweit sich Eigentümer - egal ob solche von altangeschlossenen Grundstücken oder von nach der Wiedervereinigung angeschlossenen Grundstücken – wegen der Höhe des Beitrages nicht dazu in der Lage sehen, diesen innerhalb der Frist zu bezahlen, können sie mit der Gemeinde oder dem Zweckverband Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbaren. Hierbei handelt es sich um die regelmäßigen Möglichkeiten, die das KAG einräumt.

V. Bei  jedweder Änderung des Kommunalabgabengesetzes müssen aus unserer Sicht im Übrigen weitere zwei Dinge berücksichtigt werden:

Zum einen ist der Gleichheitssatz zu berücksichtigen. Das bedeutet, das diejenigen Mieter, Eigenheimbesitzer oder Wohnungsunternehmen, die über Gebühren Investitionen in neue Anlagen der Abwasserentsorgung mitfinanzieren, nach dem Kommunalabgabengesetz gleich behandelt werden müssen, wie diejenigen, bei denen die Grundstücke mit einem Herstellungsbeitrag belegt werden. Eine solche Gleichbehandlung erscheint uns schwerlich möglich, wenn heute, im Jahr 2008, Grundstücke, die bereits vor der Wiedervereinigung angeschlossen waren, zur Finanzierung der in den zurückliegenden 18 Jahren getätigten Investitionen nicht herangezogen werden.

Zum anderen ist die demographische Entwicklung zu beachten. Mit den Auswirkungen der demographischen Entwicklung haben sich die Ausschüsse des Landtages ausführlich im Jahr 2006 befasst. Die demographische Entwicklung bedeutet, dass zukünftig immer weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter Steuern aufbringen werden. Bis zum Jahr 2019 werden die Einnahmen der öffentlichen Haushalte in Brandenburg um ein Vielfaches zurückgehen. Die Einnahmen des Landeshaushaltes werden nach den Prognosen der Landesregierung von derzeit gut neun Milliarden Euro auf sieben Milliarden Euro im Jahr 2020 zurückgehen. Diese Entwicklung bedeutet, dass viele der Ausgaben von Zweckverbänden, Städten und Gemeinden, deren Deckung derzeit nicht gesichert ist, und ein Großteil vorhandener Schulden zukünftige Generationen belasten.

Wenn sich das Land dafür entscheiden sollte, bestimmte Gruppen von Personen, wie die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke, von der Refinanzierung auszunehmen, muß es dafür Sorge tragen, dass die Städte, Gemeinden und Ämter die hierdurch entstehenden finanziellen Ausfälle oder die an die Zweckverbände zu zahlenden Umlagen auffangen können.
 
Wir hoffen, mit unseren Hinweisen zum Abwägungsprozeß beigetragen zu haben.

Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin“

Nachfolgend hatte es Gespräche und Aktivitäten der Geschäftsstelle, z. T. gemeinsam mit dem Landkreistag und dem Landeswasserverbandstag Brandenburg, mit  Vertretern des Innenministeriums und der Landtagsfraktionen gegeben, von u. E. wenig zielführenden Rundschreiben und Recherchen gegenüber den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung abzusehen und gemeinsam an sinnfälligen und der Rechtlage und –sprechung entsprechenden Lösungsansätzen zu arbeiten. Leider sind diese Angebote nicht angenommen worden und Rundschreiben und Umfrage an die Städte und Gemeinden sowie die Aufgabenträger auf den Weg gebracht worden (vgl. RS MI vom 23. Mai 2008 und Schreiben des MLUV vom 11. Juni 2008).

Ergänzend zur o.g. Stellungnahme ist festzustellen, dass die genannte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 lediglich vorangegangene Rechtsprechungen erneuert bzw. vertieft. Bereits seit 1995 haben alle Oberverwaltungsgerichte in den neuen Ländern die Verpflichtung zur Beitragserhebung auch gegenüber so genannten „Altanschließern“ bestätigt.
Zur Richtigstellung anderslautender Medien- oder sonstigen Veröffentlichungen sei nochmals vermerkt, dass es sich ausschließlich um die Refinanzierung von Investitionen in die Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen nach 1990 handelt, von denen alle Grundstücke nachhaltig und fortdauernd profitieren. Die Nichtberücksichtigung bestimmter Grundstücke, so der Altanschließer, würde bei der Beitragskalkulation zwangsläufig zur Benachteiligung der übrigen Grundstücke und deren Eigentümer führen (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG).
Auch wäre nicht hinnehmbar, dass Aufgabenträger bzw. deren Träger, die Städte und Gemeinden, auf Refinanzierungsausfällen „sitzen bleiben“. Hinsichtlich vermeintlich großzügiger Stundungs- und Erlassregelungen wird die Rechtsbindung gemäß Abgabenordnung und des kommunalen Haushaltsrechts zu beachten sein.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg wird die weitere Entwicklung begleiten und bietet der Landespolitik seine Mitwirkung an rechtlich und finanziell tragfähigen Lösungen weiterhin an.

Karl-Ludwig Böttcher
Geschäftsführer

Az: 807-00                                                                                                                                       

Seitenanfang