MITTEILUNGEN 12/2007, Seite 426, Nr. 247

28. September 2008 voraussichtlich Termin der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen


2008 finden im Land Brandenburg allgemeine Kommunalwahlen statt. § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bestimmt, dass die Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember stattfinden. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlG). Das Anhörungsverfahren der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf einer solchen Rechtsverordnung ist noch nicht eingeleitet worden. Dies kann erst nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zu Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erfolgen, welches derzeit im Landtag beraten wird.

Der Minister des Innern hat in der letzten Oberbürgermeister- und Landrätekonferenz informiert, dass vom Ministerium des Innern als Termin für die allgemeinen Kommunalwahlen

Sonntag, der 28. September 2008

sowie als Termin für die Stichwahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher

Sonntag, der 12. Oktober 2008

angestrebt werden. Von der Landesgeschäftsstelle würden nach derzeitigem Stand diese Vorschläge unterstützt werden. In der zweiten Oktoberhälfte liegen nämlich die Herbstferien. Die Sonntage im November bzw. Dezember erscheinen wegen der Feiertage beziehungsweise der Vorbereitungen auf das Weihnachtsfest und der zu erwartenden Witterung  für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen als ungeeignet. Allerdings würde der Wahltermin 28. September 2008 dazu führen, dass nach derzeitiger Rechtslage in vielen Fällen die konstituierende Sitzung der Vertretung in den Herbstferien (20. bis 30. Oktober) zu erfolgen hätte. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs der künftigen Kommunalverfassung bestimmt nämlich: „Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen.“ Dies entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung. Vor dem Hintergrund, dass in der konstituierenden Sitzung bereits der Hauptausschuss zu besetzen ist bzw. die für den 12. Oktober 2008 angesetzte Stichwahl für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters überhaupt abgewartet wird, ist davon auszugehen, dass in vielen Kommunen die Konstituierung nicht vor den Ferien erfolgen kann. Um eine konstituierende Sitzung im Jahre 2008 nach den Herbstferien zu ermöglichen und auch in Zukunft ähnlichen Situationen flexibler begegnen zu können, hat der Städte- und Gemeindebundes gegenüber den Koalitionsfraktionen angeregt, § 34 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs der künftigen Kommunalverfassung als Soll-Vorschrift zu formulieren:„Die Gemeindevertretung soll spätestens am dreißigsten Tag nach ihrer Wahl zusammentreten.“Entsprechend müsste auch § 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wie folgt formuliert werden:„Die Vertretung soll spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammentreten.“

Jens Graf, Referatsleiter
Az: 100-03

                                                    

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