Weiterentwicklung des Pakts für Pflege ab 2025 – vom Ministerium für Gesundheit und Soziales vorgestellte sogenannte Weiterentwicklungsperspektiven vor Ort

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 27. Januar 2025.

  1. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg begrüßt, dass die Landesregierung sich im Koalitionsvertrag zwischen der SPD und dem BSW für eine Verstetigung und Weiterentwicklung des Pakts für Pflege ausgesprochen hat.
     
  2. Er würdigt, dass es mit dem Pakt für Pflege gelungen ist, in Städten, Gemeinden und Ämtern im Land Brandenburg sinnvolle, die bisherige Versorgungsstruktur ergänzende Angebote für alte Menschen und ihre Angehörigen im Vor- und Umfeld von Pflege zu schaffen.
     
  3. Kommunale Anliegen im Bereich des Themas Pflege werden Städte, Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinde, soweit sie hierfür die notwendigen Ressourcen haben, weiterhin wahrnehmen. Das freiwillige Engagement der Kommunen im Bereich der Pflege darf nicht dazu führen, dass daraus Pflichtaufgaben erwachsen, die den Kommunen übertragen werden.
     
  4. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg erwartet, dass die Landesförderung der kreisangehörigen Kommunen im Landespflegegesetz verankert wird und dass es auch weiterhin ein bürokratiearmes Verfahren bei der Beantragung von Fördergeldern aus dem Pakt für Pflege und größtmögliche Flexibilität bei ihrem Einsatz gibt. Ein einheitlicher zusätzlicher, ausschließlich landesfinanzierter Sockelbetrag für die Kommunen ist dabei unerlässlich, um gerade in kleineren Kommunen tragfähige Unterstützungsstrukturen zu etablieren. Ebenso muss die Landesförderung für die kreisfreien Städte und Landkreise zur Wahrnehmung von Maßnahmen der Vernetzung, Koordinierung der pflegerischen Versorgungsstrukturen sowie zur Erarbeitung von regionalen Pflegestrukturplanungen gesetzlich verankert werden.
     
  5. Der Städte- und Gemeindebund spricht sich gegen eine – wenn auch freiwillige – Übernahme von Aufgaben durch die gemeindliche Ebene aus, welche den Pflegekassen, Leistungserbringern in der Pflege oder anderen Akteuren obliegen. Die Gemeinden sind keine geeigneten Akteure um Pflegekurse nach § 45 SGB XI oder Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 4 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit durchzuführen, da sie in der Regel keine Pflegefachkräfte beschäftigen, die es für diese Aufgaben braucht. Es muss das zentrale Anliegen der Landespolitik sein, weitere Pflegefachkräfte zu gewinnen, welche diese Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der originär Verantwortlichen durchführen. Die Pflegefachkräfte sollten jedoch nicht von den Gemeinden vorgehalten werden.
     
  6. Die landesrechtlich geplante Anerkennung von Nachbarschaftshilfe als alltagsunterstützende Angebote ist umzusetzen. Dabei wird die Schaffung von Servicepunkten durch die Städte, Ämter und Gemeinden abgelehnt. Die etwaigen Servicepunkten zugedachten Aufgaben sollten bereits existierende Strukturen, bei denen nicht Kommunen die Träger sind, übernehmen.
     
  7. Die Pflegestützpunkte in den kreisfreien Städten und Landkreisen dienen der wohnortnahen Beratung, Betreuung und Versorgung der Versicherten der Pflegeversicherung und sind ein etabliertes, sinnvolles Angebot. Sie sind durch das SGB XI als gemeinsames Konstrukt von Pflegekassen und Kommunen eingeführt worden. Für die vielfältigen angebotenen Beratungen stellen die Pflegekassen gut ausgebildete und kompetente Pflegeberater, welche mit den Sozialberatern der Kommunen in den Pflegestützpunkten kooperativ zusammenarbeiten und den Versicherten der Pflegeversicherung unabhängige Auskunft und Beratung zu Rechten und Pflichten im Bereich der Pflege geben. Eine ausschließlich finanzielle Beteiligung der Pflegekassen ist nicht ausreichend und wird abgelehnt. Die Pflegkassen dürfen sich nicht aus ihrer Verantwortung ziehen.
     
  8. Es wird erwartet, dass das Sozialministerium in seiner Aufsichtsfunktion die Pflegekassen an ihren gesetzlichen Auftrag, die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten, erinnert und hieran als Ministerium festhält.

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