Gesetzentwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 4. November 2024.

  1. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg befürwortet eine Novellierung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG). Der vorliegende Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes greift viele Hinweise des Städte- und Gemeindebundes auf. Zu nennen sind u.a. die geänderte Darstellung der Zuständigkeiten der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten nach § 26 Abs. 3 BbgBKG n.F. oder die Regelung des § 44 Abs. 5 BbgBKG n.F., wonach das Land den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes nach Maßgabe des Haushalts die notwendigen Kosten für die Abwehr von Großschadensereignissen und Katastrophen sowie die Bekämpfung von Waldbränden erstatten kann, wenn diese Ereignisse außergewöhnlichen Ausmaßes sind.
     
  2. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg bedauert, dass mit dem Entwurf der dauerhaften Unterfinanzierung der Aufgabenerfüllung beim Brandschutz nicht nachhaltig entgegengewirkt wird. Er bekräftigt seine Auffassung, dass das Land Brandenburg die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die Verbandsgemeinde stärker finanziell aus originären Landesmitteln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Brandschut-zes unterstützen sollte. Für die kreisfreien Städte gilt das in besonderem Maße auch für den Bereich des Katastrophenschutzes. Die zukünftige Landesregierung wird aufgefordert, die finanzielle Unterstützung deutlich auszubauen.
     
  3. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sieht das Land in der Pflicht, gerade auch beim Vollzug des Brand- und Katastrophenschutzes das strikte Konnexitätsprinzip zu wahren und – wo erforderlich – einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen.
     
  4. Besonders hervorzuheben ist, dass der § 45 BbgBKG zur Erhebung von Gebühren und Kostenersatz unter Berücksichtigung der bei den Aufgabenträgern entstehenden Problemstellungen erweitert werden oder Klarstellungen in der Verwaltungsvorschrift zum BbgBKG erfolgen müssen.
     
  5. Der Stellungnahme vom 20. September 2024 zum Gesetzentwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzes wird im Übrigen zuge-stimmt.

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