Verjährungsfrist betrifft nicht nur sogenannte „Altanschließer“ – es geht um Gerechtigkeit für alle

(Potsdam)

Im Falle eines Klägers aus Bayern hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, das Kommunalabgaben nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz nicht völlig unbefristet erhoben werden dürfen und vom Gesetzgeber eine Fristsetzung im Gesetz verlangt.
„Der von Innenminister Dietmar Woidke unterbreitete Vorschlag, dementsprechend auch das Brandenburger Kommunalabgabengesetz mit einer Fristenregelung zu versehen, wird ausdrücklich unterstützt“, sagt der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg Karl-Ludwig Böttcher. In der Politik und der Öffentlichkeit würde fälschlicherweise immer wieder der Eindruck erweckt, es handele sich nur um die Problematik der sogenannten Altanschließer, die schon vor 1990 an Trink- oder Abwasseranlagen angeschlossen wären. Es ginge um Investitionen in die öffentliche Infrastruktur nach 1990 und deren teilweiser Refinanzierung durch alle Nutznießer dieser Anlagen, stellt Böttcher klar.
„Bestimmte Bevölkerungsgruppen von Anschlussbeiträgen freizustellen, schafft Ungerechtigkeit gegenüber anderen, die für die Kosten aufkommen müssten“, argumentiert Böttcher.
Das Beispiel aus Bayern beweise, worum es dort ging – Anschlussbeiträge könnten nicht erst am „Sankt-Nimmerleinstag“ erhoben werden.
Deshalb sei der Vorschlag von Innenminister Dietmar Woidke zu unterstützen, nun auch eine vertretbare Verjährungsfrist in das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz aufzunehmen.
Böttcher: „Hier geht es um Fristen, die im Zivilrecht, aber auch im Verwaltungsrecht ihren Ursprung haben, also im Grunde genommen nichts Neues bedeuten.“
„Der Vorschlag des Innenministers dürfe nicht „verwässert“ werden, alles was unter der vorgeschlagenen Frist läge, käme Land oder Kommunen und damit die Steuerzahler teuer zu stehen“, mahnt Karl-Ludwig Böttcher.

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