MITTEILUNGEN 02/2007, Seite 72, Nr. 44

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Wasser- und Bodenverbände


In diesen Mitteilungen ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22.11.2006, OVG 9 B 14.05, abgedruckt, mit dem sich das OVG Berlin-Brandenburg zu grundsätzlichen Fragen der Umlage von Beiträgen der Gewässerunterhaltungsverbände durch die Gemeinden auseinandergesetzt hat.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist von erheblicher Bedeutung für diejenigen Gemeinden, welche die Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden auf der Grundlage einer Umlagesatzung als Gebühren auf die Grundstückseigentümer umlegen.

Das OVG hat in seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

1.) Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung der Umlage bestehen nicht.

2.) Es ist nicht erforderlich, dass durch die Gewässerunterhaltung dem einzelnen Grundstück ein Vorteil im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung zukommen muss.

3.) Der reine (= undifferenzierte) Flächenmaßstab ist ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Umlagemaßstab.

4.) Der Verwaltungsaufwand ist eine umlagefähige Kostenposition.

5.) Der sog. Einwendungsdurchgriff wurde für grundsätzlich zulässig erklärt; damit kann der Eigentümer Einwendungen vortragen, die das Verhältnis Gemeinde ./. Gewässerunterhaltungsverband betreffen.

6.) Die Umlage darf nicht zu einem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gemeinde ihrerseits noch keinen Bescheid vom Wasser- und Bodenverband erhalten hat; damit wurde die sog. antizipierte Gebührenerhebung für unzulässig erklärt.

Mit dieser Entscheidung werden die Gemeinden vor eine Vielzahl neuer Probleme bei der Umlage der Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden gestellt.

Zunächst einmal besteht die Gefahr, dass der überwiegende Teil der von den Gemeinden erlassenen Umlagesatzungen nach dieser Entscheidung unwirksam sein könnte, da viele Satzungen eine antizipierte Gebührenerhebung vorsehen.

Des Weiteren werden die Gemeinden durch die Zulässigkeit des so genannten Einwendungsdurchgriffes einer Vielzahl von Argumenten ausgesetzt sein, welche den Umfang der Rechtstreite auf ein bisher nicht gekanntes Maß ausdehnen können.

Die Geschäftsstelle setzt sich derzeit mit den Folgen der Entscheidung auseinander und wird dazu zeitnah die Mitglieder per Rundschreiben informieren.

Sebastian Kunze, Referatsleiter

Az: 610-00

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