6. Präsidiumssitzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg am 28. September 2020

Städte- und Gemeindebund Brandenburg wird die weitere Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in enger Abstimmung mit dem Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg begleiten

Angesichts der aktuell niedrigen Infektionszahlen in Brandenburg sah das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg auf seiner letzten Sitzung keinen Anlass, weitere Beschränkungen auszusprechen. Das Infektionsgeschehen müsse allerdings weiterhin beobachtet werden. Demnach seien bei einem Infektionsanstieg weitere Beschränkungen nicht auszuschließen. Das Infektionsgeschehen müsse dabei allerdings vor Ort je nach Region betrachtet werden.

Im wichtigen Aufgabenbereich der Kindertagesbetreuung wird der Städte- und Gemeindebund Brandenburg seine Mitglieder zukünftig fachlich stärker unterstützen. Dazu sollen die bereits im „Kommunalen Netzwerk für Qualitätsmanagement in der Kindertagesbetreuung“ eingeführten Angebote des Instituts für angewandte Familien-, Kindheit- und Jugendforschung e.V. an der Universität Potsdam (IFK) für weitere Kreise der Mitgliedschaft des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg erschlossen werden. Darüber hinaus wird eine inhaltliche Ausweitung der Angebote für die Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg angestrebt. Dazu wird ein Kooperationsvertrag mit dem IFK eingegangen. Mit knapp 1.000 Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft, etwa 13.600 dort Beschäftigten und mehr als 105.000 betreuten Kindern stellt die Aufgabe der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg einen zentralen Bereich gelebter gemeindlicher kommunaler Selbstverwaltung dar.

Des Weiteren begrüßte das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes, die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in enger Abstimmung mit dem Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg zu begleiten. Die aufzubauenden Dienstleistungsangebote des Zweckverbandes Digitale Kommunen zur OZG-Umsetzung sollen Angebote ohne Abnahmezwang für Verbandsmitglieder und Nichtmitglieder sein. Bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes müsse außerdem auf eine selbstverwaltungsfreundliche Umsetzung hingewirkt werden. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes müssen alle Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern, sofern rechtlich und tatsächlich möglich, spätestens zum Ablauf des Jahres 2022 auch elektronisch angeboten werden und leichter auffindbar über einen Portalverbund zur Verfügung gestellt werden. Bund und Länder sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Im Portalverbund werden Nutzerkonten bereitgestellt, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg begrüßte eine Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die in Gesundheitsämtern wahrzunehmen sind, ist eine angemessene Personalausstattung von großer Bedeutung. Insofern wird der Verband die Umsetzung des Paktes für den öffentliche Gesundheitsdienst aktiv und konstruktiv begleiten. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hebt die Selbstverwaltungsrechte der Städte, deren wesentlichen Elemente Personalhoheit, Finanzhoheit und Organisationshoheit sind, hervor und betrachtet Eingriffe in diese kritisch.

Das Präsidium unterstützt die Einführung der Möglichkeit, auch im Land Brandenburg sogenannte „nationale Naturmonumente“ einzurichten und das „Grüne Band“ auszuweisen. Bei der Ausweisung des „Grünen Bandes“ ist der Schwerpunkt nicht nur auf naturschutzrechtliche Aspekte zu setzen. Vielmehr ist auch an die Erinnerungskultur mit zu denken. Das strikte Konnexitätsprinzip ist beim Vollzug zu beachten. Des Weiteren begrüßte der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, dass künftig auch ein von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagender Vertreter im Stiftungsrat der Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg mitwirken kann. Durch die Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, Nationale Naturmonumente einzurichten und somit in der Folge die Ausweisung des den ehemaligen Grenzstreifen nachvollziehenden „Grünen Bandes“ zu ermöglichen. Außerdem war die bis dahin verbreitete Naturalrestitution vor einigen Jahren weitgehend auf die Zahlung von an die Stiftung Naturschutzfonds zu entrichtenden Ersatzzahlungen umgestellt worden. Viele von der Errichtung von Windkraftanlagen betroffene Städte und Gemeinden bemängeln, dass diese Ausgleichszahlungen häufig außerhalb des von der Errichtung der Anlagen betroffenen Gemeindegebietes eingesetzt werden. Der Bevölkerung könne der Ersatz für den Eingriff in das Landschaftsbild damit nicht mehr vermittelt werden. Die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg spielt daher eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, in den von der Energiewende besonders betroffenen Gemeinden die Akzeptanz der Anlagen zu verbessern.

Das Präsidium sprach sich grundsätzlich für die kostenfreie Mitnutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo) des Brandenburgischen IT-Dienstleisters ZIT-BB als IT-Basiskomponente im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches E-Government-Gesetz aus, erkannte jedoch die aktuelle Senkung der Kosten auf 85,30 Euro jährlich als derzeitigen tragfähigen Kompromiss an. Zudem erwarte das Präsidium vom Land Brandenburg, seine Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 Brandenburgisches E-Government-Gesetz nicht auszuhöhlen, den Kommunen IT-Basiskomponenten zur kostenfreien Mitnutzung bereitzustellen.

Das Präsidium befasste sich auch mit der Verlängerung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse sowie der darin vorgesehenen Erleichterungsregelungen.

Mit Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 – hat das Bundesverfassungsgericht insoweit eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs Oberlandesgericht Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs. Die Beschwerdeführer begehrten im Ergebnis die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in einem „Altanschließerfall“. Sie machten insbesondere geltend, das Brandenburgische Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof setzten sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -) und des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. nur das Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -) hinweg. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg nahm den Bericht über die erfolglose Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg zur Kenntnis. Die Altanschließerproblematik beschäftigt sowohl die Städte und Gemeinden als auch die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie die Gerichte seit vielen Jahren. Nunmehr war auch die Frage, ob Beitragszahler gezahlte Anschlussbeiträge, ohne dass sie Widerspruch oder Klage erhoben hätten, im Wege von Amts- bzw. Staatshaftung erstattet bekommen, beim Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

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