Mitteilungen 10-11/2016, Seite 472, Nr. 213

Stellungnahme zum Entwurf eines Konzeptes „Gemeinsames Lernen in der Schule“

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat zum Entwurf eines Konzeptes „Gemeinsames Lernen in der Schule“ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nachfolgende Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 abgegeben:

„Anrede,

wir bedanken uns für die Übersendung des obengenannten Entwurfs und nutzen gern die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei knüpfen wir an die diversen Beratungen mit Ihnen und weiteren Vertretern des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport an, in denen wir in den letzten Monaten zu den Perspektiven inklusiver Bildung im Land Brandenburg Einschätzungen vorgetragen, Handlungserfordernisse aufgezeigt und Änderungshinweise gegeben haben.

Wir nehmen Bezug auf die Beratung mit Ihnen vom 2. September 2016, die Beratung mit Herrn Staatssekretär Dr. Drescher und den Bildungsdezernenten der Landkreise und kreisfreien Städte vom 29. Juni 2016 sowie die Erörterungen mit Herrn Minister Baaske anlässlich der Sitzungen des Runden Tisches Inklusive Bildung vom 15. Februar 2016 und vom 9. September 2016. Wir gehen davon aus, dass Ihr Haus diese Erkenntnisse für die Arbeit an dem Entwurf aufgreifen konnte.

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg hat sich in seiner Sitzung vom 5. September 2016 mit dem Ende Juli 2016 vorgelegten Konzeptentwurf befasst und hierzu folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:
„Das Präsidium bekräftigt seinen Beschluss vom 25. Januar 2016 und stellt fest, dass der Entwurf des Konzeptes für gemeinsames Lernen um tragfähige Aussagen zur Finanzierung der Mehraufwendungen der Kommunen in ihren Funktionen als Schul-, Hort-, Sozial- und Jugendhilfeträger zu ergänzen ist.“

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hatte das Präsidium den Ende Dezember 2015 vorgelegten Abschlussbericht zur Begleitforschung des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule“ (PING) diskutiert und hierzu folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

„Das Präsidium bekräftigt seinen Eckpunktebeschluss zur Umsetzung inklusiver Bildung vom 6. Juni 2011.

Das Präsidium fordert die Landesregierung erneut auf, ein pädagogisches Gesamtkonzept sowie einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vorzulegen und hierbei insbesondere Aussagen über die personelle, bauliche und sächliche Ausstattung inklusiver Schulen unter Anerkennung des strikten Konnexitätsprinzips zu treffen.“

Der Konzeptentwurf wird den seitens des Präsidiums benannten Anforderungen nicht gerecht.

Der Entwurf sieht vor, innerhalb von sechs Jahren ein System Gemeinsamen Lernens in den Schulen im Land Brandenburg zu schaffen, und zwar in den Grund-, Ober- und Gesamtschulen sowie den beruflichen Schulen. Er sieht weiter vor, den Ausbau auf der Grundlage des Prinzips der Freiwilligkeit vorzunehmen und das Wahlrecht der Eltern zu erhalten. Eine Schließung von Förderschulen sei nicht Gegenstand des Konzeptes. Zudem stellt das Papier in dünn besiedelten Regionen die Bildung von Schwerpunktschulen in Aussicht, sofern es nicht möglich sei, in jeder nächstgelegenen Schule Unterrichtsangebote im Gemeinsamen Lernen zu schaffen.

Die Schulen sollen eine sog. Pool-Ausstattung für sonderpädagogische und sonstige individuelle Förderung erhalten. Der Entwurf geht davon aus, dass sich der Ressourcenbedarf für die Einführung des Gemeinsamen Lernens allein auf die landesseitige Bereitstellung von 4 Lehrerwochenstunden für 6 % aller Schüler in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I der öffentlichen Schulen konzentriert, die am Gemeinsamen Lernen teilnehmen. Ein konnexitätsrelevanter Mehrbedarf der Schulträger wird ausgeschlossen. Im Übrigen verweist der Entwurf auf Fördermöglichkeiten im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogrammes 2016-2019 sowie der EU-Strukturfonds.

Aus kommunaler Sicht ist anzuerkennen, dass die Landesregierung nunmehr erstmals - seit Beginn der Debatte im Jahre 2011 – überhaupt ein Papier vorgelegt hat, in dem konzeptionelle Erwägungen dargestellt werden. Wir begrüßen zudem, dass das Papier über die Primarstufe und den Förderschwerpunkt LES, die Gegenstand des Pilotverfahrens waren, hinausgehende Aussagen trifft. Anerkennend heben wir zudem die Aussagen auf Seite 62 des Entwurfes hervor, wonach das Land eine stärkere Verantwortung für den pädagogischen Prozess in Schule übernehmen möchte, indem es den Anteil des „sonstigen pädagogischen Personals“ erhöhen will, um den kommunalen Einsatz von Einzelfallhelfern nach SGB VIII und XII zu reduzieren. Wir freuen uns, dass in diesen drei Punkten auf unsere wiederholten Hinweise reagiert worden ist.

In der Zusammenschau überwiegen indes grundlegende Mängel, die den Schluss zulassen, dass dieses Konzept auf keinen Fall geeignet ist, die inklusive Schule in Brandenburg voran zu bringen.

So fehlt dem Papier die Vision der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung nach der UN-Behindertenrechtskonvention. Mit viel Redundanz ist das Papier sehr einseitig fast ausschließlich auf die schulischen Abläufe in Verantwortung der Pädagogen und Hilfskräfte in der Schule ausgerichtet. Die seit 2011 erhobenen Forderungen der Kommunen und Verbände, kommunale Schulträger und fachliche Verantwortung von Anfang an in den Prozess der Entwicklung inklusiver Strukturen einzubeziehen, sind auch im vorgelegten Konzept nicht aufgenommen. Symptomatisch hierfür steht, dass Schulträger erstmals auf Seite 69 des 80-seitigen Entwurfs Erwähnung finden.

Eine weitere Grundkritik bezieht sich auf die fehlende Verbindung zu Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention. Das Papier ist stark geprägt vom Bemühen der Landesregierung, möglichst keine Belange zu berühren, die konnexitätsrelevante Konsequenzen hätten. Eine konzeptionelle Ableitung notwendiger Schritte aus Sicht des Kindes bzw. aus Sicht des Kindeswohls findet nicht statt.

Zudem setzt sich die Landesregierung weit von ihren eigenen politischen und fachlichen Ansprüchen ab, die sie seit Beginn der Debatte um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert hat. Der Begriff „Inklusion“, der Regionalkonferenzen und alle Dokumente der Pilotphase bestimmte, wird absichtlich nicht mehr verwendet. Stattdessen werden mit dem neuerlichen Begriff des „gemeinsamen Lernens“ die politischen und fachlichen Absichten völlig verschleiert. Gemeinsames Lernen findet seit Jahrzehnten statt, ohne dass damit ein Anspruch an inklusive Qualität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf verbunden wäre.

Diese semantische Absetzbewegung geht einher mit der Haltung der Landesregierung, offenbar keine grundlegende Anpassung des Landesrechts mehr vornehmen zu wollen. Das Kabinett beschloss am 29. November 2011 das Behindertenpolitische Maßnahmepaket für das Land Brandenburg – Auf dem Weg zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Darin ist als Maßnahme Nr. 1.16 die „Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Realisierung des Rechts auf inklusive Bildung“ in Form der „Anpassung bzw. Änderung von Rechtsnormen (Schulgesetz, Lehrerbildungsgesetz, untergesetzliche Vorschriften)“ unter Planung erforderlicher Haushaltsmittel im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.

Die Landesregierung würde folglich ihre eigenen Kabinettsbeschlüsse missachten. Ausweislich des im August 2016 parallel seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgelegten Referentenentwurfes eines Behindertenpolitischen Maßnahmepaketes der Landesregierung 2.0 wird das Ziel „Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Realisierung des Rechts auf inklusive Bildung“ (S. 24) zwar beibehalten, es heißt unter Nr. 4.5. aber lediglich „Anpassung der normativen Regelungen zur Stärkung des gemeinsamen Unterrichts“, für die „keine zusätzlichen Kosten“ entstehen sollen. Dieser inhaltlich erhebliche Kurswechsel wird weder herausgearbeitet noch begründet.

Wir haben kein Verständnis dafür, dass sich die Landesregierung offenbar nicht mehr an die Parameter gebunden sieht, die sie zur Pilotphase ausgegeben hat. Die an der Pilotphase beteiligten Schulträger haben den Ankündigungen der Landesregierung vertraut, wonach auf der Grundlage der Erkenntnisse der Pilotphase der Rechtsrahmen für inklusive Bildung im BbgSchulG verbindlich normiert sowie den Kommunen die finanziell erforderlichen Mittel bereitgestellt werden sollten. Nach der Enttäuschung haben an der Pilotphase beteiligte Schulträger erklärt, dass ihr Vertrauen massiv gestört ist mit der Folge, dass sie an künftigen Pilotprojekten nicht mehr teilnehmen werden.

Wir plädieren nicht nur aus diesem Grund ausdrücklich für die Herstellung eines allgemein verbindlichen Rechtsrahmens, der die inklusive Beschulung als Regelangebot an allen Schulen des Landes ermöglicht. Nur dies wird sicherstellen, dass allen Schülern inklusive Angebote wohnortnah zu homogenen und verlässlichen Konditionen zur Verfügung stehen. Nur damit käme das Land seinem Auftrag aus Art. 7 GG nach.

Das im Entwurf angelegte Prinzip der Freiwilligkeit sowie der Schaffung von Schwerpunktschulen, für die vor allem finanzielle Gründe sprechen mögen, führte indes zu einem hohen Maß an Beliebigkeit in der Perspektiventwicklung inklusiver Bildung im Land Brandenburg. Der Zugang von Schülern zu inklusiver Bildung wäre nach dem Konzeptentwurf davon abhängig, ob der Schulträger überhaupt über die erforderlichen baulichen, sächlichen, personellen und finanziellen Ressourcen für die Schaffung inklusiver Schule (und Hort) verfügt.

Im Interesse gleicher Bildungschancen unabhängig vom Wohnort eines Schülers warnen wir davor, die Gestaltung des Inklusionsprozesses einschließlich der Kostenlast nunmehr abschließend und nahezu vollständig auf die Kommunen abwälzen zu wollen.

Der Konzeptentwurf verweist auf das Kommunale Infrastrukturprogramm 2016 – 2019 (KIP) mit einem Volumen von 80 Mio. € sowie das Investitionsförderprogramm „Inklusive Schule“ als Bestandteil des Stadt-Umland-Wettbewerbs mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. € in 2014 – 2020.

Dieses Fördervolumen steht in keinem realistischen Verhältnis zum tatsächlichen Ressourcenbedarf der Kommunen zur Gestaltung inklusiver Bildungsprozesse. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Inklusion in beiden Förderprogrammen nur einen Teilbereich der förderfähigen Maßnahmen abbildet. Man wird angesichts des massiven Investitionsbedarfs im Bereich der Bildungsinfrastruktur davon ausgehen können, dass wohl max. 50 Mio. € aus den beiden Förderprogrammen tatsächlich in die Gestaltung inklusiver Rahmenbedingungen fließen werden.

Im Land Brandenburg werden im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 281.000 Schüler an 919 Schulen beschult. Der Investitionsanteil des Landes Brandenburg für eine inklusive Schule betrüge folglich einmalig 178 € pro Schüler bzw. 54.406 € pro Schule.

Es kommt hinzu, dass das KIP keine Investitionen in den Bereich der inklusiven Hortbetreuung zulässt. Der Verweis auf das KIP ist zudem angesichts eines kommunalen Eigenanteils in Höhe von 40 Prozent untauglich. Denn es koppelt finanzschwache Schulträger von Entwicklungsperspektiven ab und provoziert den oben beschriebenen Prozess, dass die Bildungschancen von Schülern sukzessive von der Finanzkraft des Wohnortes abhängig gemacht werden.

Wir rufen die Landespolitik auf, dieser absehbaren Fehlentwicklung dringend entgegenzuwirken, um eine weitere soziale Spaltung des Landes zu verhindern. Ziel muss eine aufgabenadäquate Finanzausstattung aller Schulträger – unabhängig von deren Finanzkraft – sein. 

Auch das im August 2016 veröffentlichte KfW-Kommunalpanel kommt zu dem Ergebnis: „Eine erfolgreiche Inklusion wird aus Sicht von Landkreisen, Städten und Gemeinden maßgeblich durch finanz- und haushaltswirksame Faktoren beeinflusst. So ist aus Sicht von 99 % der befragten Kommunen eine bessere finanzielle Unterstützung bzw. Finanzierung durch den Bund und / oder die Länder „sehr wichtig“ bzw. „wichtig“. Mit 91 % folgt die „bauliche Herstellung von Barrierefreiheit“ und mit 84 % die Einstellung von zusätzlichem Personal.“

Wir möchten Sie erneut um Berücksichtigung der Anstrengungen anderer Bundesländer bitten. Die Landesregierungen Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens haben vor dem Hintergrund kommunaler Verfassungsbeschwerden intensive Analysen der kommunalen Mehraufwendungen angestellt und den Kommunen Investitions- und Personalmittel für die inklusive Bildung bereitgestellt.

Das Land Niedersachsen stellt den Schulträgern für bauliche Maßnahmen ab 2015 jährlich 11,7 Mio. € (bzw. 20 Mio. € jährlich ab 2016) sowie zusätzlich jährlich 5,8 Mio. € ab 2015 (bzw. 10 Mio. € jährlich ab 2016) für die Leistungen der Träger der Jugend- und Sozialhilfe zur Verfügung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit den kommunalen Spitzenverbänden am 8. April 2014 eine Vereinbarung zur Erstattung kommunaler Folgekosten durch das Land bei der Umsetzung der Inklusion im Schulbereich geschlossen. Darin hat das Land seine verfassungsrechtliche Verpflichtung für einen Kostenausgleich der Schulträgeraufwendungen anerkannt und sich verpflichtet, einen entsprechenden Gesetzentwurf dem Landtag zuzuleiten. Das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 sieht einen Mehrbelastungsausgleich für die Schulträger in Höhe von 25 Mio. €  jährlich sowie eine Inklusionspauschale für nicht-lehrendes Personal in Höhe von 10 Mio. € jährlich vor.

Der Entwurf steht überdies nicht im Einklang mit dem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg über „Rechtsfragen zur Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in das brandenburgische Landesrecht“ vom 16. Dezember 2010. Danach folgt aus der Zustimmung des Landes Brandenburg zum Ratifizierungsgesetz und dem Grundsatz der Bundestreue die Pflicht des Landtages Brandenburg, die Landesrechtsordnung an die Vorgaben und Gewährleistungen der BRK anzupassen.

Nach unserer Auffassung widerspricht insbesondere die im Konzeptentwurf vorgesehene Schaffung von Schwerpunktschulen den Grundsätzen der UN-BRK. Die im Entwurf angelegte Ausweitung des Gemeinsamen Unterrichts, wie er bereits nach geltendem Recht in §§ 3 und 29 BbgSchulG verankert ist, vermag diese Grundsätze nicht zu erfüllen.

Ein unverändertes brandenburgisches Landesrecht hätte auch unverändert Auseinandersetzungen vor Ort zur Folge, wie sie in der Pilotphase zu Tage getreten sind. Eltern, Schulträger, Hortträger, Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger erwarten daher, dass der Landtag Brandenburg alle Anstrengungen unternimmt, um für Bürger und Behörden ein gleichermaßen nachvollziehbares, transparentes, praxistaugliches und ausfinanziertes Rechtssystem inklusiver Bildung herzustellen.

Die im Entwurf vorgesehenen Beratungsteams, die die Schulträger beraten sollen, vermögen die nötige Anpassung des Landesrechtes nicht zu ersetzen. Nur diese schafft für die rechtsanwendenden Behörden die Grundlage für einen rechtssicheren Gesetzesvollzug. Solange dies nicht vorliegt und insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren, Leistungen, Aufgaben und Finanzierung den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht entsprechend novelliert worden sind, wird jede Beratungsressource ins Leere laufen und folglich Steuergeld verschwenden.

Eine unveränderte Rechtslage bedeutet vor allem die Aufrechterhaltung des in § 29 Abs. 2 BbgSchulG verankerten Ressourcenvorbehaltes. Die Schulaufsicht wird folglich daran gebunden sein, dass sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nur erfüllbar ist, wenn angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann. Da die Landesregierung in Kenntnis der mangelnden räumlichen und sächlichen Ausstattung vieler Schulen und ohne ausreichende Finanzzuwendungen an alle Schulträger agiert, nimmt sie sehenden Auges in Kauf, dass der Ressourcenvorbehalt in vielen Fällen weiterhin zur Anwendung kommen muss.

Hierin besteht im Kern die entscheidende Konsequenz der beabsichtigten gesetzgeberischen Untätigkeit. Aus diesem Grund sehen wir es als geboten an, dass der Landtag zu dem Konzeptentwurf Position bezieht und den Kurs der Landesregierung korrigieren kann, bevor das Ministerium mit Rundschreiben an die Schulen herantritt, Fakten schafft und jedem Schulleiter und jedem Schulträger eine Auseinandersetzung mit dem unzureichenden Konzeptentwurf aufzwingt.
Denn der Entwurf beinhaltet Spannungsfelder zwischen politischen Grundanliegen, die auf Landesebene zu erörtern sind. So steht das Modell der Schwerpunktschulen im Spannungsfeld zum Wahlrecht der Eltern, wie es der Entwurf gleichsam vorsieht. Dieses Spannungsfeld wird im Entwurf weder dargestellt noch aufgelöst. Ohne entsprechende Aussagen wären Konflikte zwischen Eltern und Kommunen absehbare Reflexe der Widersprüchlichkeit der Landesregierung. 

Ein weiteres Spannungsfeld löst das Modell der Schwerpunktschulen mit Blick auf die Sicherung von Schulstandorten vor dem Hintergrund des demografischen Wandels aus. Schwerpunktschulen implizieren eine Konzentration von Schülerströmen an einzelnen Schulstandorten. Sie führen zwangsläufig zu einem verringerten Schüleraufkommen an allen übrigen Regelschulen und folglich zur Verschärfung der Situation im ländlichen Raum. Der Entwurf verkennt das hohe Interesse von Schulträgern im ländlichen Raum an einer wohnortnahen und inklusiven Beschulung. Er koppelt absurderweise gerade jene Schulträger von der Entwicklung ab, die den höchsten Inklusionsdruck zu vergegenwärtig haben. 

Bereits in der Stellungnahme zum Entwurf eines Behindertenpolitischen Maßnahmepaketes vom 19. September 2011 hatte der Städte- und Gemeindebund vor der Ausdifferenzierung der Regelschulen gewarnt und ein Voranschreiten nach dem Freiwilligkeitsprinzip abgelehnt:

„Aus Formulierungen des Maßnahmepaketes, wie „inklusive Bildungsmöglichkeiten schaffen“ oder „flächendeckendes Netz inklusiver Schulen“, lässt sich schließen, die Landesregierung wolle nicht alle Schulen zu inklusiven Schulen entwickeln, sondern lediglich ein „Netz inklusiver Schulen“ anbieten. Vor einer solchen Ausdifferenzierung warnen wir ausdrücklich. Sie wird dem Gedanken der inklusiven Schule nicht gerecht, bringt die Schulträger zueinander in Konkurrenz und spielt sie damit gegeneinander aus. Hinzukommt, dass damit Schülern längere Schulwege zugemutet werden. 
 …

Ein Voranschreiten nach dem Freiwilligkeitsprinzip lehnen wir ab. Es bietet keine Planungssicherheit für alle innerhalb einer Region betroffenen Schulträger (von Regelschulen und Förderschulen etc.), Eltern und Lehrer, da die starken Wechselwirkungen innerhalb der Schullandschaft unberücksichtigt bleiben. Eine verlässliche Schulentwicklungsplanung würde erschwert. Da die personelle und sächliche Ausstattung der künftigen inklusiven Schulen noch ungeklärt ist, besteht die Gefahr, dass sich der Druck zur „freiwilligen Selbstausbeutung“ auf Seiten der Lehrkräfte, Sonderpädagogen sowie Schul- und Sozialhilfeträger weiter erhöht und ein „Windhundrennen“ um eventuelle Fördermittel in der Freiwilligkeitsphase einsetzt. Zudem  besteht Sorge, dass sich die Landesregierung der Anwendbarkeit des strikten Konnexitätsprinzips gemäß Art. 97 Landesverfassung entzieht und die erheblichen kommunalen Mehraufwendungen zur Umsetzung des Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht ausgeglichen werden.“

Die Erfahrungen in der Pilotphase bestätigen diese Einschätzung. Aus diesem Grund hat sich der Städte- und Gemeindebund Brandenburg in der Sitzung des Runden Tisches Inklusive Bildung am 15. Februar 2016 gegen das nunmehr vorgesehene wettbewerbliche Verfahren ausgesprochen.

Aus kommunaler Sicht ist nicht nachvollziehbar, dass die Rolle des Hortes ebenso unbeantwortet bleibt wie die Klärung der Schnittstelle von Schule zu Jugendhilfe und Sozialhilfe. Damit droht sich die Fehlentwicklung aus der Pilotphase fortzusetzen, wonach die Aufwendungen in diesem Bereich (z.B. Integrationshelfer) weiterhin deutlich ansteigen.

Dafür spricht auch, dass das Land parallel auf Bundesebene an der Gestaltung einer Reform des SGB VIII mitwirkt, mit dem Ziel, inklusive Kindertageseinrichtungen und die Einführung eines einheitlichen Leistungstatbestandes für behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche im SGB VIII (sog. Inklusive Lösung) zu normieren. Es wird also davon auszugehen sein müssen, dass das Land mit einer Umsetzung des gemeinsamen Lernens auf dem Rücken der Sozialhilfe und der Jugendhilfe plant, ohne dies im Konzeptentwurf zu thematisieren.

Die zahlenmäßige Entwicklung ist schon heute Besorgnis erregend. So hat eine kreisfreie Stadt infolge der Schließung einer Förderschule nunmehr 74 Schulbegleiter mit einem Ausgabenvolumen in Höhe von 2,4 Mio. € zu finanzieren. In einer anderen kreisfreien Stadt stieg die Zahl von 59 Schulbegleitern für „nur“ 199 Kinder (550.000 € jährlich) auf 65 Schulbegleiter für 638 Kinder im Schuljahr 2015/2016 mit einem Aufwand in Höhe von 1,2 Mio. € jährlich. Grundlage war ein mit den Eltern ausgehandelter Kompromiss, auf die kostenintensive Einzelfallhilfe zugunsten eines Gruppenhelfers zu verzichten.
 
Der im Entwurf vorgesehene Einsatz von pädagogischen Unterrichtshelfern bleibt in seinem Umfang äußerst vage. Ob und inwieweit eine tatsächliche Entlastung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eintreten wird, wird aber maßgeblich von verbindlichen Aussagen des Landes abhängen, in welchem Umfang sie den Schulen zur Verfügung gestellt werden. 

Der Hort als wesentlicher Kooperationspartner der Verlässlichen Halbtagsgrundschule wird im Konzept nicht erwähnt. Damit droht auch hier die Entwicklung einer „2-Klassen-Schule“. Die Kommunen, die es sich finanziell leisten können, die schulischen Förderstrukturen durch freiwillige Leistung zu übertragen, werden lobende und beispielgebende Erwähnung finden, ohne dass die übrigen Kommunen finanziell in die Lage versetzt werden, dies gleichsam umzusetzen.

Aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist, dass sich das Konzept nicht mit den Anforderungen an eine inklusive Kindertageseinrichtung auseinandersetzt. Auch der Übergang Kita – Schule wird nicht gewürdigt. Hier vollzieht sich nach unserer Einschätzung ein Bruch. Die in den Integrations-Kitas geförderten Kinder werden in der ersten Klasse regelmäßig nicht adäquat versorgt und beginnen eine „neue Karriere“. Dies betrifft beispielsweise Kinder mit Sprachverzögerung, die auch Einschränkungen im Lernen haben und in der Schule nach wenigen Wochen als verhaltensauffällige Kinder wahrgenommen werden. Damit wird klar, dass die individualrechtlichen Bedarfe bezüglich der Hilfen nach SGB VIII bzw. SGB XII weiterhin bestehen werden – inklusive Schule geht anders.

Deutliches Indiz für diese völlig unbefriedigende Situation sind die jährlich erhobenen Zahlen über Förder- und Unterstützungsbedarfe der Kinder bei den Einschulungsuntersuchungen, wie sie dem Landesgesundheitsamt vorliegen.

So könnte beispielsweise in einer kreisfreien Stadt pro Schuljahr mindestens eine Eingangsklasse an der noch existierenden Förderschule Lernen gebildet werden. Die erste Klassenbildung an dieser Schule geschieht aber erst zur Jahrgangsstufe 5. Die ärztlichen Untersuchungsergebnisse belegen, dass ca. 30 Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf und weitere 50 bis 70 Kinder individuellen Förderbedarf aufgrund von Entwicklungsverzögerungen haben. Dennoch wird eine Klassenbildung an der Förderschule durch das Schulamt nicht in Erwägung gezogen und den Eltern in der Beratungsstelle erklärt, dass es keine Nachfrage für die Förderschule gäbe. Wir halten dies für eine massive Fehlentwicklung zulasten der Schüler.

Abschließend halten wir mit Blick auf die Zusammenfassung des Entwurfs (S. 79) fest, dass der vorgesehene Zeitraum von sechs Jahren für die flächendeckende Einrichtung von inklusiven Schulen nicht annähernd ausreichen wird, wenn das Land nicht umgehend den Schulterschluss zu den Schulträgern, den Verbänden und Sozialpartnern herstellt und vor allem die Finanzquellen und –größen benennt, mit denen das Vorhaben gestemmt werden soll.

Für Rücksprachen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Böttcher“        

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 200-02

Cookies

Wir verwenden Cookies auf unserer Website, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten und die Zugriffe auf unserer Website zu analysieren. Durch Klicken auf "Zulassen" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Durch Klicken auf "Ablehnen" stimmen Sie ausschließlich der Verwendung aller technisch notwendigen Cookies zu. Sie können jedoch die Cookie-Einstellungen einsehen, um eine kontrollierte Einwilligung zu erteilen. [Link zu Impressum]

  Notwendig erforderlich

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
PHPSESSID Session Speichert Ihre aktuelle Sitzung mit Bezug auf PHP-Anwendungen und gewährleistet so, dass alle Funktionen der Seite vollständig angezeigt werden können. Mit Schließen des Browsers wird das Cookie gelöscht.
bakery 24 Stunden Speichert Ihre Cookie-Einstellungen.
  Analyse

**Beschreibung**

Cookie Dauer Beschreibung
_pk_id.xxx 13 Monate Matomo – User-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welchen User es sich handelt)
_pk_ses.xxx 30 Minuten Matomo – Session-ID (zur anonymen statistischen Auswertung der Besucherzugriffe; ermittelt, um welche Sitzung es sich handelt)