Kita-Essengeld 1

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 25. September 2014 zur Erhebung von Essengeld in Kindertageseinrichtungen hat großes Interesse ausgelöst und führt über den Mitgliedsbereich des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg hinaus auch zu Fragen von Eltern, Medien und freien Trägern. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg stellt daher nachfolgend die wesentlichen Informationen zur Sach- und Rechtslage in einem öffentlichen Informationsangebot zusammen.

Welche Aussagen trifft das Urteil des VG Potsdam vom 25.09.2014? Und welche Aussagen trifft es nicht? Welche rechtlichen Erwägungen liegen dem Urteil des VG Potsdam zu Grunde? Und halten diese einer kritischen Betrachtung Stand?

Antworten auf diese Fragen hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg mit Rundschreiben an seine Mitglieder vom 4. März 2015 formuliert. Allen Interessierten steht dieses Rundschreiben hier zum Download bereit. Die Urteilsbegründung des VG Potsdam steht ebenfalls hier zum Download bereit.

Kita-Essengeld 1: StGB-Rundschreiben vom 04.03.2015

Urteil des VG Potsdam vom 25.09.2014 als Anlage 

Kernaussagen des Rundschreibens sind:

1. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der allgemeinen Leistungsklage eines Vaters auf Erstattung des an den Caterer gezahlten Essengelds insoweit stattgegeben, soweit es einen Betrag von 1,70 € pro Mittagessen übersteigt.

2. Als Anspruchsgrundlage erachtete das Gericht die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 667, 683, 670 BGB. Das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sieht das Gericht insbesondere deshalb als gegeben an, da die beklagte Stadt als Trägerin der Kindertageseinrichtung das ihr nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG objektiv selbst obliegenden Geschäfts der Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung nicht erfüllt habe.

3. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hält die Erwägungen des Gerichts in weiten Teilen nicht für überzeugend. 

a) Denn das Institut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 667, 683, 670 BGB ist entgegen der Annahme des VG nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht schlüssig dargetan, welches Geschäft der klagende Personensorgeberechtigte für die beklagte Trägerin der Einrichtung geführt haben soll.

b) Weiterhin findet die durch das Gericht getroffene rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Konzessionsmodells keinen Halt im Kindertagesstättengesetz. Dem Kita-Gesetz ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der einer Übertragbarkeit der Erhebung des Essengeldes mittels einer Dienstleistungskonzession auf einen Caterer entgegenstehen könnte. Vielmehr wird in der rechtlichen Würdigung durchgreifend sein, dass es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit mit entsprechend umfassender Organisationshoheit der gemeindlichen Träger der Kindertageseinrichtungen handelt.

4. Das Urteil hat keine Aussage bezüglich der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG getroffen. Weiterhin hat sich das Gericht nicht mit den Grundlagen zur Ermittlung der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ auseinandergesetzt.

5. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg erachtet eine obergerichtliche Prüfung des Urteils für sinnvoll - angesichts der das Kita-Gesetz in Wortlaut und Intention überschießenden Annahmen des Verwaltungsgerichtes Potsdam, der nicht tragfähigen Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis von Bürger und Staat, der erheblichen Neuausrichtung der Verwaltungsrechtsprechung und den damit im Falle der Rechtskraft des Urteils erwachsenden erheblichen Konsequenzen für brandenburgische Städte und Gemeinden.“