Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen - Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag (im Folgenden Kommunale Spitzenverbände)

 

                                                           Präambel


In der DDR wurden zahlreiche öffentliche Einrichtungen auf Grundstücken errichtet, die bis zur Wiedervereinigung in Rechtsträgerschaft volkseigener  Betriebe standen. Solche den Aufgaben der Selbstverwaltung dienenden Vermögenswerte (Kommunalvermögen i.S.d. Art. 21, 22 Einigungsvertrag (EV), § 10 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG))  sind  im  Zuge der Unternehmensprivatisierung   (share deal) durch die Treuhandanstalt  (THA)/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte   Sonderaufgaben   (BvS) teilweise  mitprivatisiert  worden,  ebenso  wie ehemaliges Kommunalvermögen, das dem Zentralstaat unentgeltlich  zur  Verfügung gestellt wurde (Restitutionsvermögen i.S.d. Art. 21, 22 EV, § 11 VZOG). Ein Anspruch auf Zuordnung   dieser Vermögenswerte (mitprivatisierte Kommunalobjekte) besteht nur unter den Voraussetzungen  des  §  6  Zuordnungsergänzungsgesetz (ZOEG). Die Parteien gehen davon aus, dass   weitergehende   Zuordnungs-   oder Entschädigungsansprüche nach geltender Rechtslage nicht bestehen. Zur Herstellung des Rechtsfriedens und eines   Interessenausgleichs   vereinbaren die Parteien folgende, für sämtliche   mitprivatisierte Kommunalobjekte  abschließende,  außergesetzliche Regelung.

Die  Kommunalen  Spitzenverbände werden sich bei ihrer Mitgliedschaft dafür einsetzen, dass die Kommunen die Möglichkeiten dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen.

Den Parteien ist  bekannt, dass die Einbeziehung der VK-Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung  mbH   (VK-GmbH)   in  die  Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung zeitlich begrenzt ist. Der Bund wird dafür Sorge tragen, dass mit   Ablauf   des   Jahres  2003 ggf. eine andere, vom Bund zu benennende Einrichtung in die Umsetzung einbezogen wird. 

 

§ 1 Ausgleichsleistung

(1) Leistungen nach dieser   Rahmenvereinbarung   (Ausgleichsleistungen)  werden auf Anmeldung ge-währt für im Wege  der  Anteilsveräußerung von Treuhandunternehmen mitprivatisierte Vermögenswerte i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr.  1  und  2  ZOEG, deren Zuordnung beantragt und nur deshalb bestandskräftig abgelehnt wurde oder wird, weil  die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder 3 ZOEG nicht vorlagen oder vorliegen.

(2) Für die Ausgleichsleistungen  stellt   die   BvS   im Auftrag des Bundes einmalig 63,91 Mio. €  zur Verfügung. Die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsleistungen  wird  nach   Ablauf  der Anmeldefrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 zwischen dem Bund und den  Kommunalen   Spitzenverbänden   einvernehmlich unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

1. Zahl der eingegangenen und als solcher geltenden Anmeldungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2,

2. Fläche  und  Belegenheit der der Anmeldung zugrunde liegenden Vermögenswerte, in Abhängigkeit von der   Einwohnerzahl  am  31.  Dezember  1994  (bis zu 10.000, bis zu 100.000, über 100.000 Einwohner, nach den Angaben des jeweils zuständigen Statistischen Landesamtes),

3. Nutzung der der Anmeldung zugrunde  liegenden  Vermögenswerte  im  Zeitpunkt der Anteilsveräußerung  (land-  und   forstwirtschaftliche,  gewerbliche,   öffentliche   oder   Wohnzwecken   dienende Flächen, Verkehrsflächen). Bei gemischt genutzten Vermögenswerten ist die überwiegende Nutzung maßgebend.

Ein   nach   Auszahlung   aller  Ausgleichsleistungen verbleibender Restbetrag wird nach einem mit den Kommunalen Spitzenverbänden  einvernehmlich  festzulegenden Verfahren auf die begründeten Anmeldungen verteilt.

(3) Eine Ausgleichsleistung ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung die Voraussetzungen der §§ 10, 11 VZOG nicht vorgelegen   haben   oder   für  den Vermögenswert ein vermögensrechtlicher Anspruch nach dem Vermögensgesetz oder dem Investitionsvorranggesetz besteht.

(4) Objektbezogene Verbindlichkeiten, die im Falle   ihrer   Zuordnung  einem oder mehreren der Anmeldung zugrunde liegenden   Vermögenswerte   nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG zuzurechnen gewesen wären, sind mit einem  Wert von 10 v.H. bis auf „Null“ von der errechneten Ausgleichsleistung abzuziehen.

§ 2 Abschließende Regelung

(1) Ausgleichsleistungen  für  mitprivatisierte Kommunalobjekte können nur nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung geltend gemacht werden.  Weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit der Mitprivatisierung von Kommunalobjekten i.S. von  Art.  21,  22  EV,  §§  10,  11  VZOG sind ausgeschlossen.

(2) Ausgleichsleistungen nach Maßgabe  dieser   Rahmenvereinbarung   werden nur gewährt, wenn der Anmelder  schriftlich  auf  die  Geltendmachung  weiterer Forderungen außerhalb dieser Rahmenvereinbarung gegen  den  Bund,  die  BvS, sonstige Treuhandnachfolgeorganisationen oder Dritte für mitprivatisierte Kommunalobjekte verzichtet.

 

§ 3 Verfahren

(1) Die Anmeldung  auf  Ausgleichsleistung kann nur bis zum 22. Juli 2003 (Ausschlussfrist) gegenüber der VK-GmbH  abgegeben  werden. Bereits gestellte, im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Rahmenvereinbarung noch nicht  bestandskräftig  entschiedene  Anträge  nach  §  6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZOEG, einschließlich der in Anträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZOEG  umgedeuteten   Anträge  nach  dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), gelten, sobald deren Ablehnung bestandskräftig wird, als Anmeldungen nach Satz 1.

(2) Der Anmelder hat die die Ausgleichsleistung begründenden Tatsachen,  insbesondere  Angaben  zu den Kriterien nach § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 vorzutragen und   die   diese   belegenden Unterlagen vorzulegen, einschließlich einer Bestätigung der   nach   dem   Vermögensgesetz/Investitionsvorranggesetz zuständigen Behörden, dass der  Vermögenswert, für den eine Ausgleichsleistung angemeldet wird, nicht mit einem Anspruch i.S.v. §  1  Abs.  3 belastet ist. Die VK-GmbH fordert den Anmelder auf, innerhalb von 2 Monaten nach  Zugang der  Aufforderung fehlende Angaben zu machen oder fehlende Unterlagen vorzulegen.   Liegen  die  Angaben oder  Unterlagen, mit Ausnahme der Bestätigung der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörden,  nach  Ablauf  der  Frist nicht vor, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für und  die Höhe einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung entscheidet die VK-GmbH. Liegen  die  Voraussetzungen  für die Zahlung einer Ausgleichsleistung vor, unterbreitet die VK-GmbH dem  Anmelder  unter  Offenlegung  der Bemessungsgrundlage des § 1 Abs.  2  auf  der  Grundlage  dieser  Rahmenvereinbarung namens der BvS ein Angebot über  eine Ausgleichsleistung; eine ablehnende Entscheidung der VK-GmbH wird dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Nimmt der Anmelder das Angebot nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten  unter  Beifügung  einer  Verzichtserklärung nach § 2 Abs. 2 an, gilt es als abgelehnt. Einwendungen gegen die Berechnung nach  §  1  Abs.  2  oder die ablehnende Entscheidung können nur inner-halb eines Monats nach Zugang der Entscheidung  der VK-GmbH erhoben werden. Die Frist des Satzes 3 wird bis zum Zugang der Entscheidung der VK-GmbH über die Einwendungen gehemmt.

 

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Rahmenvereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die  Gesetzesinitiative  des  Bundesrates zur Änderung des Zuordnungsrechts  (Drucks. 14/757)  gem.   §  125 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages i.V.m. Art. 39 GG als erledigt gilt (Diskontinuität).