Einigung mit Land über Kompensation ausfallender Elternbeiträge erreicht

Der Städte- und Gemeindebund konnte mit der Chefin der Staatskanzlei eine Einigung erzielen, die es den öffentlichen und freien Trägern der Kindertagesstätten ermöglicht, die Eltern von der Zahlung von Elternbeiträgen zeitweise für die Dauer der Schließung der Kindertagesstätten und der Kindertagespflegestellen auf der Grundlage des IfSG freizustellen. Das Land Brandenburg hat angekündigt, zeitnah ein Förderprogramm aufzulegen. Dies soll folgende Eckpunkte haben:

 
1. Freigestellte Elterngruppen

Die Förderung erstreckt sich auf alle, (1.) die zur Entrichtung von Elternbeiträgen verpflichtet sind und (2.) deren Kind nicht in die Notfallbetreuung aufgenommen wurde. Bereits von Elternbeiträgen freigestellte Eltern – Transferleistungsempfänger, Geringverdienende und Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung – werden somit nicht berücksichtigt.

Dies gilt auch für die Kindertagespflege, soweit (1.) die Tagespflegestelle geschlossen wurde und (2.) die Tagespflegeperson weiterhin vom Landkreis / von der kreisfreien Stadt für die Kinder das vereinbarte Entgelt erhält.

2. Geltungszeitraum

Die Regelung gilt ab dem 1. April 2020. Es erscheint zumutbar, dass im Monat März keine Beiträge zurückgezahlt werden. Die Elternbeitragsfreiheit gilt jeweils bis zum Ende des Monats, in dem die Notbetreuung bzw. die Betriebsschließung der Kindertagesstätten gilt. Damit dürfte auch eine Kompensation für die im März noch zu leistenden Zahlungen erreicht werden.

3. Praktische Abwicklung / pauschale Erstattung

Die Träger der Kindertagesstätten haben dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu melden, wie viele Kinder, für die ein Betreuungsvertrag oder eine Betreuungsvereinbarung besteht, nicht betreut werden. Stichtag für die Meldung der in der Notfallbetreuung befindlichen Kinder soll für den kommenden Monat der 1. April sein.

Die Leitungen der Träger sichern zu, dass für diese Kinder keine Elternbeiträge erhoben werden und sie etwaig gezahlte Beiträge für den anstehenden Monat der Elternbeitragsfreiheit zurückzahlen werden.

Keine Erstattung erfolgt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden sowie für Transferleistungsempfänger und Geringverdienende; hier gelten die bisherigen von einer Elternbeitragsplicht freistellenden Regelungen fort.

Die Erstattung erfolgt durch eine monatliche Pauschale. Diese hat pro Kind folgende Höhe:
 
▪ Krippe: 160 Euro
▪ Kindergarten 125 Euro
▪ Hort 80 Euro.

Das Land zahlt diese Beträge an die Landkreise und kreisfreien Städten in dieser Höhe. Diese sollen es als Förderung an die jeweiligen Träger weiterleiten.
Eine höhere Erstattung findet nicht statt (keine Härtefall-Klausel). Mit Blick auf die aktuelle Lage hatte sich der Städte- und Gemeindebund dafür ausgesprochen, von einer ergänzenden Spitzabrechnung abzusehen. Die Gemeinden tragen die Restbeträge als Mitfinanzierung. Die Freistellung aufgrund des Förderprogramms erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Beitragszahlungen auszusetzen. In diesem Zusammenhang sollten die Eltern auch darauf aufmerksam gemacht werden, ggf. ein nicht in Anspruch zunehmendes Mittagessen abzubestellen.

4. Bewertung durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte mit dem Land Brandenburg Verhandlungen geführt, um zur Kompensation von ausfallenden Kita-Elternbeiträgen eine landeseinheitliche Lösung zu finden. Den Gemeinden sollte eine einfache, unbürokratische und für die Gemeinden auskömmliche Erstattung gewährleistet werden. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte eine nicht nach Betreuungsart differenzierte einheitliche monatliche Pauschale von 125,00 Euro pro Kind als erforderlich angesehen. Die jetzt erreichte Verständigung über differenzierte Pauschalen pro Kind dürften zwar in der Gesamtsumme ca. 10 Prozent unterhalb des vorgeschlagenen Betrages liegen, werden aber als vertretbar angesehen.

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