Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, geänd. durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.8.1994, BGBl. I S. 2062) (Auszug)


§ 6 Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen

(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege  des  Anteilsverkaufs mit dem Unter- nehmen  Vermögenswerte  auf  den  Erwerber  übergegangen,  die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung       1. der Kommunalisierung nach § 10 des  Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Vorschriften des            Kommunalvermögensgesetzes oder       2. der   Restitution  nach  §  11  Abs.  1  Satz  1  des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen oder       3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4   des   Einigungsvertrages  einer  Wohnungsgenossen-           schaft zu übertragen gewesen wären oder  nach  den   Bestimmungen  des  Wohnungsgenossen-           schafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder       4. nach  Artikel  22  Abs.  4  des Einigungsvertrages oder § 1 a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsge-           setzes der Kommune zu übertragen gewesen wären, ist  der  Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vor-aussetzungen  des  Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 vorliegen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30.  Juni  1995  gestellt  werden.  Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben. (2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist  vorzunehmen,  wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unter-nehmens ein  Vorbehalt  aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung  oder  der  Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vor-behalt ist jede Vertragsklausel  anzusehen,  die  einen  Vorbehalt  der  Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen  des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach §  10  Abs. 1 Satz 1 des Vermögens-zuordnungsgesetzes, der Restitution nach §  11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Zuordnung auf eine   Wohnungsgenossenschaft   nach  §  1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossen-schafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar. (3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt des Absatzes 2,  ist  eine  Zuordnung  nach  Absatz  1  vorzunehmen, wenn       1. der  Vermögenswert  bei  der  Privatisierung  des  Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Ge-           genstand des Vertrages gemachten Bilanz des  Unternehmens  nicht,  nur mit einem Erinnerungs-           wert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückga-           bebedingten Gründen erfolgt ist, und       2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages  für  eine  Erweiterung des Unterneh-           mens  oder  eine  andere  Maßnahme  im  Sinne  des  §  3  des  Investitionsvorranggesetzes in An-           spruch genommen worden ist. (4) Die  vorstehenden  Absätze  gelten  für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der So-zialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialver-sicherung in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet  F  Abschnitt  II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel  1  des  Gesetzes  vom  23.  September  1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.