Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, geänd. durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.8.1994, BGBl. I S. 2062) (Auszug)
§ 6 Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen
(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unter- nehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder 2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen oder 3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossen- schaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossen- schafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder 4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1 a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsge- setzes der Kommune zu übertragen gewesen wären, ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vor-aussetzungen des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 vorliegen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt werden. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben. (2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unter-nehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vor-behalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vermögens-zuordnungsgesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossen-schafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar. (3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn 1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Ge- genstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungs- wert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückga- bebedingten Gründen erfolgt ist, und 2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unterneh- mens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in An- spruch genommen worden ist. (4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der So-zialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialver-sicherung in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.
