Stellungnahme des StGB Brandenburg vom Mai 2002

Städte- und Gemeindebund unterstützt Ziel, aus den Ländern Berlin und Brandenburg langfristig ein Bundesland zu bilden


Das Ziel, aus der wirtschaftlich und sozial immer enger zusammenwachsenden Region Brandenburg-Berlin langfristig ein Bundesland zu bilden, wird vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg unterstützt. In einer künftigen Verfassung des gemeinsamen Landes sind für den kommunalen Spitzenverband der Städte, Gemeinden und Ämter neben der Sicherung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung insbesondere die Übernahme des strikten Konnexitätsprinzips und des Instituts der kommunalen Verfassungsbeschwerde aus der heutigen Verfassung des Landes Brandenburg sowie ein ausgeweitetes und besser sanktioniertes Anhörungsrecht der Städte und Gemeinden in Gestalt ihres kommunalen Spitzenverbandes bei der Vorbereitung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen durch eine künftige Landesregierung und ein künftiges gemeinsames Parlament unverzichtbar. Diese Eckpunkte beschloss das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg mehrheitlich auf seiner Sitzung am 22. April 2002.

Das Präsidium bekräftigte weiterhin seine Erwartung, dass der Städte- und Gemeindebund Brandenburg als der kommunale Spitzenverband der Städte, Gemeinden und Ämter in Maßnahmen der Zusammenarbeit beider Länder von diesen frühzeitig vertrauensvoll einbezogen wird. Das Abstimmungsverhalten der Bevölkerung in einer künftigen Volksabstimmung werde auch maßgeblich davon beeinflusst werden, ob es gelingt, die Belange der Städte, Gemeinden und Ämter in der Zusammenarbeit der Länder zu berücksichtigen. Die Erarbeitung von Staatsverträgen oder die Auswahl von Standorten für gemeinsame Behörden oder Einrichtungen seien daher Prüfsteine eines gerechten Interessenausgleichs in einem künftigen gemeinsamen Land.
Den Ländern Brandenburg und Berlin wurde mit Art. 5 Einigungsvertrag und Art. 118 a Grundgesetz die Möglichkeit eröffnet, abweichend von den Regelungen des Grundgesetzes unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung ein gemeinsames Land zu bilden. Die Brandenburger Bevölkerung hatte sich am 5. Mai 1996 gegen die Realisierung dieser Möglichkeit entschieden. Das Ergebnis der Volksabstimmung über den Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag) bewertete die Brandenburger Landesregierung damals als Auftrag, das Land zunächst eigenständig zu entwickeln. Die Landesregierung hat seither eine Kooperation mit Berlin auf vielen wichtigen Politikfeldern angestrebt.
Mit der Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und der CDU für die 3. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 1999 bis 2004 und der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 24. November 1999 wurden die politischen Grundlagen für die Zusammenarbeit mit Berlin erneut bestimmt und die Fusion beider Länder als “langfristiges Ziel der Zusammenarbeit von Brandenburg und Berlin” wieder aufgegriffen. Weiter heißt es dazu: “Vordringliche Aufgabe ist es, Vertrauen bei der Bevölkerung zu schaffen und die eingeleiteten Haushaltskonsolidierungen beider Länder konsequent fortzuführen. Ist dies gelungen, kann über weitere Schritte zügig entschieden werden.” In seiner Regierungserklärung vom Februar 2002 hat auch der neue Regierende Bürgermeister von Berlin das Ziel einer Fusion beider Länder bekräftigt. Von Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden wird auf eine Fusion hingewirkt.

Vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit beider Länder bilden jetzt mehr als 10 Staatsverträge und mehr als 45 Verwaltungsvereinbarungen. Von besonderer Bedeutung für die Städte und Gemeinden sind dabei der “Staatsvertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung vom 6. April 1995”, der “Staatsvertrag über Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 7. August 1997”, der zweite Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 über „die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995“ sowie die “Vereinbarung der Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg über ihre Zusammenarbeit und die Einrichtung eines gemeinsamen Koordinierungsrates vom 20. November 1996”.
Gegenwärtig verflechten sich die Beziehungen beider Länder fortlaufend. Die Regierungen vollziehen eine Vertiefung der Zusammenarbeit durch die Schaffung weiterer gemeinsamer Einrichtungen oder gemeinsamer Planungen.
Dabei ist nicht selten festzustellen, dass die Belange der Städte, Gemeinden und Ämter des Landes Brandenburg erst sehr spät in die Verhandlungen mit dem Land Berlin eingebracht werden. Beispiele sind die Fusion der beiden Landesrundfunkanstalten, der Entwurf eines Staatsvertrages über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder der Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages.

Die politische Debatte der Länderfusion Anfang der 90er Jahre hat die besondere Betroffenheit der Städte und Gemeinden bei der Bildung eines gemeinsamen Landes deutlich gemacht. Angesichts der auch in einem gemeinsamen Parlament zu spiegelnden Bevölkerungsverteilung von rund 2.6 Mio. Brandenburger und etwa 3.4 Mio. Berliner Einwohner war auch für die Städte, Gemeinden und Ämter des Landes Brandenburg im damaligen Fusionsstaatsvertrag die Vereinbarung von Mechanismen als unverzichtbar angesehen worden, die der Dominanz einer Seite entgegenwirkten. Rückschauend muss festgestellt werden, dass es damals nicht gelungen ist, entsprechende Befürchtungen der Bevölkerung auszuräumen.

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes hat vor diesem Hintergrund auf seiner Sitzung am 22. April 2002 erste Eckpunkte der Städte, Gemeinden und Ämter an eine Länderfusion bzw. die weitere Länderzusammenarbeit formuliert. Die Entschließung wurde dem Präsidenten des Landtages Brandenburg, dem Ministerpräsidenten, dem Minister des Innern, den Vorsitzenden der Fraktionen von SPD, CDU und PDS im Landtag Brandenburg sowie dem Regierenden Bürgermeister von Berlin übermittelt.

Der Chef der Staatskanzlei hat darauf im Namen des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern versichert, dass es die feste Absicht der Landesregierung ist, den Städte- und Gemeindebund Brandenburg in den Fällen, in denen die Zusammenarbeit mit Berlin kommunale Belange berührt, frühzeitig in die Vorbereitung von Maßnahmen und Projekten einzubeziehen. Das gelte auch für entsprechende Schritte, die in Vorbereitung einer möglichen Bildung eines gemeinsamen Landes mit Berlin zu gegebener Zeit geplant und mit Berlin vereinbart werden.

Nachfolgend wird der Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 22. April 2002 im Wortlaut dokumentiert.

a) Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg unterstützt das Ziel, aus der wirtschaftlich und sozial immer enger zusammenwachsenden Region Brandenburg-Berlin langfristig ein Bundesland zu bilden.

b) Das Präsidium erwartet, dass der Städte- und Gemeindebund Brandenburg als der kommunale Spitzenverband der Städte, Gemeinden und Ämter in Maßnahmen der Zusammenarbeit beider Länder von diesen frühzeitig vertrauensvoll einbezogen wird. Das Abstimmungsverhalten der Bevölkerung in einer künftigen Volksabstimmung wird auch maßgeblich davon beeinflusst werden, ob es gelingt, die Belange der Städte, Gemeinden und Ämter in der Zusammenarbeit der Länder zu berücksichtigen. Die Erarbeitung von Staatsverträgen oder die Auswahl von Standorten für gemeinsame Behörden oder Einrichtungen sind daher Prüfsteine eines gerechten Interessenausgleichs in einem künftigen gemeinsamen Land.

c) In einer künftigen Verfassung für ein gemeinsames Land sind für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg neben der Sicherung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung insbesondere die Übernahme des strikten Konnexitätsprinzips und des Instituts der kommunalen Verfassungsbeschwerde aus der heutigen Verfassung des Landes Brandenburg sowie ein ausgeweitetes und besser sanktioniertes Anhörungsrecht der Städte und Gemeinden in Gestalt ihres kommunalen Spitzenverbandes bei der Vorbereitung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen durch die künftige Landesregierung und das künftige gemeinsame Parlament unverzichtbar.

Jens Graf, Referent

Az: 008-07

(Quelle: mitteilungen StGB Bbg. 05-06/2002 Seite 242, Artikel 144)

Seitenanfang